Aufsicht im Reisesicherungsfonds
Vermeidung von Interessenkonflikten und Ausübung der Aufsicht im Reisesicherungsfonds
Vorgaben müssten durch eine sogenannte Compliance-Funktion innerhalb des RSF abgesichert und von der Aufsichtsbehörde überwacht werden
Die Bundesregierung hat insbesondere in der Reisesicherungsfondsverordnung (RSFV) Vorkehrungen getroffen, um Interessenkonflikte auszuschließen. Das schreibt sie in ihrer Antwort (19/31528) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/31272). Die Abgeordneten hatten vor dem Hintergrund des im Juni 2021 verabschiedeten Gesetzes über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds (RSV) unter anderem gefragt, wie die Bundesregierung Interessenskonflikte bei Ausübung der Aufsicht im Reisesicherungsfonds vermeiden will.
Wie die Bundesregierung schreibt, ist unter anderem vorgesehen, dass die Geschäftsführer des RSF nicht gleichzeitig für einen Reiseanbieter oder einen Interessenvertreter der Reisewirtschaft tätig sein dürfen. Außerdem müssten sie gewährleisten, dass der RSF Verträge mit Dritten nur zu angemessenen und marktüblichen Konditionen schließt. Darüber hinaus werde die Geschäftsorganisation des RSF so zu gestalten sein, dass eine strikte Trennung zwischen Gesellschaftern, Geschäftsführern, Mitgliedern des Beirats und Reiseanbietern gewährleistet wird, um sensible Informationen und Geschäftsgeheimnisse zu schützen. Die genannten Vorgaben müssten durch eine sogenannte Compliance-Funktion innerhalb des RSF abgesichert und von der Aufsichtsbehörde überwacht werden. Vor diesem Hintergrund sieht die Bundesregierung die in der Kleinen Anfrage angesprochenen Gefahren nicht.
Vorbemerkung der Fragesteller
Der Deutsche Bundestag hat am 10. Juni 2021 das Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften (RSG) verabschiedet (vgl. Bundestagsdrucksachen 19/28172 und 19/30515). Das Gesetz soll das bisherige System der Insolvenzsicherung im Pauschalreisesegment verbessern. Dazu sieht das Gesetz vor, dass die Insolvenzsicherung künftig über einen Insolvenzsicherungsfonds erfolgt, der in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) organisiert ist und das Fondsvermögen verwaltet, in das die Reiseveranstalter einzahlen. Die Aufsicht über den Reisesicherungsfonds übt gemäß § 15 RSG das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz aus. Die Aufsicht umfasst dabei die Rechts- und Fachaufsicht und hat insbesondere Missständen entgegenzuwirken, die das Fondsvermögen des Reisesicherungsfonds gefährden oder einzelne Reiseanbieter benachteiligen könnten, § 16 Absatz 1 RSG.
Die Regelungen des RSG enthalten keine näheren Vorgaben zur Gründung eines Reisesicherungsfonds, sondern setzen voraus, dass dieser Prozess von der Reisebranche- oder sonstigen interessierten Kreisen – in eigener Verantwortung durchgeführt wird (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/27549). Hinsichtlich der Gesellschafter der GmbH, die den Reisesicherungsfonds betreiben werden, hat die Bundesregierung erklärt, dass der Deutsche Reiseverband (DRV), der Bundesverband der Allianz selbständiger Reiseunternehmen (ASR) sowie der Verband Internet Reisevertrieb (VIR) Interesse an einer Gesellschafterstellung bekundet haben (ebenda).
Presseberichten war zu entnehmen, dass an den voraussichtlichen Gesellschaftern des Reisesicherungsfonds bereits Kritik geäußert wurde. So zähle der Reisekonzern Touristik Union International (TUI) als europäischer Marktführer auch zu den größten Beitragszahlern des DRV. Der DRV müsse als voraussichtlicher Gesellschafter dann jedoch darüber mitentscheiden, ob die TUI trotz schlechter Bonitätseinschätzungen durch Ratingagenturen in den Sicherungsfonds aufgenommen wird oder nicht (ebenda).
Ferner weisen dieselben Presseberichte darauf hin, dass die Ratingagenturen S&P und Moody’s der TUI aktuell eine unzureichende Bonität bescheinigen, was möglicherweise zu einer Weigerung des Reiseversicherungsfonds führen könnte, diesen Reiseveranstalter abzusichern (ebenda), Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) forderte zum Schutz der Verbraucherinteressen im Hinblick auf die Zusammensetzung der Geschäftsführung des Reisesicherungsfonds hingegen, dass die Geschäftsführung des Reisesicherungsfonds nicht aus der Reisebranche kommen dürfe, da der Fonds ausschließlich die Interessen der Pauschalreisenden zu vertreten habe.
eingetragen: 31.07.21
Newsletterlauf: 29.10.21
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