Regierung und Monopolkommission
Es gibt keinen Anspruch auf kostenloses Fernsehen - Im Gegensatz zur Monopolkommission hält die Regierung die Rundfunkgebühren nicht für eine Beihilfe im EU-rechtlichen Sinne
Im Hinblick auf öffentliche Apotheken widerspricht die Bundesregierung der Auffassung der Monopolkommission, es handele sich dabei im Wesentlichen um eine Einzelhandelstätigkeit
(20.07.07) - Die Bundesregierung und die Monopolkommission sind gemeinsam der Auffassung, dass es keinen generellen Anspruch auf kostenloses Fernsehen gibt. Dies geht aus der Stellungnahme der Bundesregierung (16/5881) zum 16. Hauptgutachten der Monopolkommission für die Jahre 2004 und 2005 (16/2460, 16/2461) hervor. Die fünfköpfige Monopolkommission ist ein unabhängiges Beratungsgremium, dessen Mitglieder für jeweils vier Jahre vom Bundespräsidenten berufen werden.
Die Regierung lehnt nach eigener Aussage weder eine gesonderte Zahlungspflicht der Fernsehnutzer noch eine Verschlüsselung von Programmen von vornherein ab. Um ein Entgelt zu fordern, müssten die Sender jedoch untereinander im Wettbewerb stehen. Die Verschlüsselung dürfe nicht genutzt werden, um andere Anbieter auszuschließen. Sie müsse "zugangsoffen und diskriminierungsfrei" sein, und es dürfe keinen Zwang zur Grundverschlüsselung geben. Dem Zuschauer solle die Möglichkeit bleiben, ohne Zusatzkosten frei empfangbare und unverschlüsselte Programme auch im digitalen Zeitalter nutzen zu können. Im Gegensatz zur Monopolkommission hält die Regierung die Rundfunkgebühren nicht für eine Beihilfe im EU-rechtlichen Sinne.
Kritisch setzt sich die Regierung mit der Auffassung der Monopolkommission auseinander, die für ein "Modell der Marktoffenheit" anstelle der bisherigen "Ausgewogenheitspflege" eintritt. Nach Auffassung der Wettbewerbswächter ist eine Abkehr von der marktwirtschaftlichen Steuerung durch eine "vermeintliche Sondersituation des Rundfunks" nicht mehr zu begründen. Dem hält die Regierung entgegen, dass die Existenz des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gerade nicht durch ein Marktversagen oder durch gravierende Funktionsstörungen im Rundfunkmarkt zu begründen sei. Sie bezieht sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach Grundversorgung nicht Mindestversorgung bedeute, auf die der öffentlich-rechtliche Bereich begrenzt werden könnte.
Die Karlsruher Richter hätten deutlich gemacht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk nicht auf eine Nischenfunktion beschränkt werden dürfe, die es ihm unmöglich mache, die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu befriedigen und die Meinungsvielfalt der Medien sicherzustellen.
Viele Anbieter seien nicht zwangsläufig der beste Garant für eine Vielfalt von Meinungen, betont die Regierung. Dies zeige das digitale Fernsehen. Es biete mehr Programme und Kanäle, aber keineswegs eine entsprechende inhaltliche Vielfalt. Die unterschiedlichen Bedürfnisse und Ansprüche verschiedener Altersgruppen sowie der vielen Minderheiten in der Bevölkerung würden im digitalisierten Fernsehen bislang nicht ausreichend im Sinne der Grundversorgung befriedigt.
Apotheken und Arzneimittelsicherheit
Im Hinblick auf öffentliche Apotheken widerspricht die Bundesregierung der Auffassung der Monopolkommission, es handele sich dabei im Wesentlichen um eine Einzelhandelstätigkeit. Für die Regierung wird der Arzneimittel- und Apothekenmarkt auch in Zukunft gewissen Regulierungen unterliegen, die sich aus den Anforderungen an die Arzneimittelsicherheit und die ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung ergeben. Entsprechend lehnt die Regierung die Empfehlungen der Monopolkommission ab, das Arzneimittelsortiment, das auch außerhalb von Apotheken verkauft werden kann, zu erweitern. Die Apothekenpflicht schaffe die Voraussetzungen für eine qualifizierte Prüfung und Lagerung der Arzneimittel sowie eine angemessene Beratung bei ihrer Abgabe, schreibt die Regierung. Wirtschaftliche Erwägungen könnten nicht gegen die Anforderungen an die Arzneimittelsicherheit aufgewogen werden.
Meisterprüfung im Handwerk
Schließlich widerspricht die Regierung auch der Auffassung der Monopolkommission, die Meisterprüfung im Handwerk sei als Voraussetzung für den Marktzugang überflüssig. Mit der Meisterprüfung sollten Leistungsstand und -fähigkeit des Handwerks gewahrt werden, heißt es in der Stellungnahme unter Berufung auf einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts. Die Wahrscheinlichkeit, dass unsachgemäße und damit potenziell gefährdende Handwerksleistungen erbracht werden, werde durch die Meisterprüfung verringert. (Bundesregierung: ra)
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