EU-Richtlinie zu Barrierefreiheit


Korrekte Umsetzung der Barrierefreiheitsrichtlinie
Bilanz nach drei Jahren Novelle des Behindertengleichstellungsgesetzes und Umsetzung der Barrierefreiheitsrichtlinie



Die Deutsche Bundesregierung kann nach eigenen Angaben noch keine Angaben zu den Detailfragen der Umsetzung der EU-Richtlinie vom 17. April 2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen treffen. In ihrer Antwort (19/11659) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/10860) verweist die Bundesregierung darauf, dass die Richtlinie am 27. Juni 2019 in Kraft getreten sei. Die Mitgliedstaaten hätten die Vorgaben der Richtlinie innerhalb von 36 Monaten in nationales Recht umzusetzen.

Sie werde sich alsbald über die Schritte und den Zeitplan zur Umsetzung der Richtlinie verständigen, schreibt die Bundesregierung weiter. Selbstvertretungsorganisationen und Selbsthilfeverbände von Menschen mit Behinderungen würden im Umsetzungsprozess ebenso wie die Verbände der Wirtschaft frühzeitig und regelmäßig beteiligt. Eine Entscheidung über die Federführung zur Umsetzung der Richtlinie sei noch nicht getroffen worden.

Vorbemerkung der Fragesteller
Das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) regelt in Deutschland Barrierefreiheitsanforderungen, allerdings nur für den öffentlich-rechtlichen Bereich im direkten Einflussbereich des Bundes. Es wurde 2002 unter der von den Fraktionen von SPD und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN getragenen Regierung eingeführt. 2016 wurde das BGG mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts (Bundestagsdrucksache 18/7824) novelliert. Die Neuerungen traten zum 19. Juli 2016 in Kraft. Zu den positiven Änderungen gehörten die Einrichtung der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit, die Aufnahme der Förderung der Partizipation ins Gesetz sowie die Einrichtung der Schlichtungsstelle BGG.

Leider verpasste es die Bundesregierung aus Sicht der Fragesteller, mit der BGG-Novelle wirksame Verpflichtungen für den privaten Sektor aufzuerlegen. Das Instrument der Zielvereinbarung blieb ebenfalls unverändert. Die Bundesregierung scheute nach Auffassung der Fragesteller außerdem für sich selbst verbindliche zeitliche Verpflichtungen beim Abbau von Barrieren. Bis zum Jahr 2021 sollen Barrieren in bestehenden Gebäuden und im Intranet der Bundesministerien und -behörden zwar erfasst werden, allerdings gibt es keine zeitlichen Fristen, bis wann diese Barrieren abgebaut werden sollen. Drei Jahre nach Inkrafttreten der Novellierung fragen wir die Bundesregierung, was sich hinsichtlich der Barrierefreiheit getan hat.

Ein wichtiger Schritt zur zukünftigen Umsetzung von Barrierefreiheitsanforderungen stellt die „Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen“ (Barrierefreiheitsrichtlinie/ European Accessibility Act (EAA); COM(2015) 615 endg.) dar. Die Richtlinie soll dazu beitragen, behinderten Menschen ein breiteres und kostengünstigeres Angebot an barrierefreien Produkten und Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen, indem Anforderungen an Barrierefreiheit europaweit angeglichen werden. Durch die Richtlinie werden auch private Wirtschaftsakteure wie Hersteller, Händler und Dienstleitungserbringer zur Umsetzung von Barrierefreiheit verpflichtet.

Da eine Reihe von Mitgliedstaaten schon entsprechende Verpflichtungen erlassen hat, sind einheitliche Mindestanforderungen auch im Sinne der Wirtschaft. Nach zähen Verhandlungen, die nach Auffassung der Fragesteller insbesondere durch die Blockadehaltung der Bundesregierung erschwert wurden, wurde die Richtlinie im Frühjahr 2019 schließlich verabschiedet. Der Deutsche Behindertenrat zeigte sich über die Einigung jedoch enttäuscht und mahnte eine korrekte Umsetzung der Barrierefreiheitsrichtlinie an.
(Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 19.08.19
Newsletterlauf: 16.10.19


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