Mehr Überstunden im Home-Office


Home-Office und Arbeitsrecht: Knapp ein Drittel der Betriebe biete seinen Beschäftigten die Möglichkeit, Home-Office zu nutzen
20 Prozent aller Beschäftigten gaben 2015 laut Bundesregierung an, "zumindest gelegentlich" für ihren Arbeitgeber von zu Hause aus zu arbeiten



Beschäftigte im Home-Office können ihre Mehrarbeit weniger gut durch Freizeit- oder Lohnausgleich kompensieren als ihre Kollegen im Büro. Das geht aus einer Antwort (18/9722) der Deutschen Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (18/9468) der Fraktion Die Linke hervor. Demnach können 6 Prozent der Beschäftigten ohne Home-Office Mehrarbeit nicht ausgleichen, bei Beschäftigten im Home-Office sind es dagegen 38 Prozent.

Bei Angestellten, die im Home-Office tätig sind, fallen gleichzeitig im Durchschnitt 6,4 Überstunden pro Woche an, bei Angestellten ohne Home-Office lediglich 3,3 Stunden.

20 Prozent aller Beschäftigten gaben 2015 laut Bundesregierung an, "zumindest gelegentlich" für ihren Arbeitgeber von zu Hause aus zu arbeiten. Von dieser Rechnung ausgeschlossen seien Betriebe mit unter 50 Beschäftigten und die "Betriebe der Branchen Land- und Forstwirtschaft, der öffentliche Dienst sowie mildtätige Organisationen". Nach Angaben der Bundesregierung arbeiten 31 Prozent der Angestellten manchmal von zu Hause aus, unter Arbeitern seien es lediglich 2 Prozent. Die Mehrheit (65 Prozent) der Beschäftigten, die das Home-Office nutzen, tue dies "ausschließlich stundenweise". Knapp ein Drittel der Betriebe biete seinen Beschäftigten die Möglichkeit, Home-Office zu nutzen.

Vorbemerkung der Fragesteller
Mit der Debatte über "Arbeit 4.0" und dem Wandel der Arbeitswelt durch eine zunehmende Digitalisierung sowie die Ausweitung der Wissensarbeit und die Forderung nach einer besseren Vereinbarkeit von Arbeit und Familie rückt die Arbeit im Home Office zunehmend in den Fokus. Obwohl viele Beschäftigte zumindest teilweise zuhause arbeiten wollen, arbeiten derzeit nur etwa 12 Prozent aller abhängig Beschäftigten überwiegend oder teilweise im Home Office (Karl Brenke: Home Office: Möglichkeiten werden bei weitem nicht ausgeschöpft, in: DIW-Wochenbericht 5/2016).

Sowohl Bundesministerien als auch Unternehmen und Wissenschaftler loten derzeit Möglichkeiten und Potenziale aus, wobei jedoch zahlreiche Untersuchungen zeigen, dass zentrale Fragen noch nicht befriedigend beantwortet werden konnten. Zusätzlich erschweren unterschiedliche Begrifflichkeiten wie Teleheimarbeit, mobile Telearbeit oder alternierende Telearbeit eine genauere Betrachtung. Während einerseits die Arbeit im Home Office als Möglichkeit angesehen wird, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern und aktive Familienpolitik zu leisten (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Digitalisierung – Chancen und Herausforderungen für die partnerschaftliche Vereinbarkeit von Familie und Beruf, 2016), legt eine Untersuchung aus Großbritannien nahe, dass Heimarbeit die klassische Rollenverteilung der Geschlechter in der Arbeitswelt und Familie zementiert (Dan Wheatley: Good to be home? Time-use and satisfaction levels among home-based teleworkers, in: New Technology, Work and Employment 3/2012).

Bei der Umsetzung der Möglichkeit zur vollständigen oder teilweisen Heimarbeit setzt offenbar zumindest ein Teil der Unternehmen auf die Reduktion der eingerichteten Arbeitsplätze im Betrieb und für die Arbeitswelt der vollständig oder teilweise im Home Office Tätigen stellt sich spätestens nach einem einschlägigen Urteil des Bundessozialgerichts die Frage nach dem Unfallschutz in der heimischen Arbeitsumgebung: Das Gericht erkannte den Unfall einer Heimarbeiterin auf dem Weg vom Schreibtisch zum Wasserhahn in der Küche nicht als Arbeitsunfall an (Aktenzeichen B 2 U 5/15 R).
(Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 07.10.16
Home & Newsletterlauf: 21.10.16


Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • Internationale Standards und Normen

    Nach Ansicht der Bundesregierung werden im Amtsblatt der EU veröffentlichte harmonisierte europäische Normen nicht generell Teil des Unionsrechts, auch wenn die EU-Kommission aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofes eine andere Meinung vertritt. Dies erklärt die Bundesregierung in der Antwort (20/15026) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion (20/14834).

  • Treibhausgas (THG)-Emissionen

    Die sektorenübergreifenden Treibhausgas (THG)-Emissionen sind seit dem Jahr 2021 deutlich gesunken,wobei alle Sektoren bis auf den Verkehr Rückgänge verzeichneten. Die Geschwindigkeit der THG-Emissionsminderung variiert erheblich zwischen den Sektoren. Das geht aus einer Unterrichtung der Bundesregierung zum Gutachten des Expertenrats für Klimafragen zur Entwicklung der Treibhausgasemissionen, Trends der Jahresemissionsmengen und zur Wirksamkeit von Maßnahmen hervor (20/14900).

  • Regierung: Berichtspflichten zu umfangreich

    Die Berichtspflichten für Unternehmen sind nach Auffassung der Bundesregierung im internationalen Wettbewerb zu umfangreich. Dazu zählt die Regierung in der Antwort auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion auch Nachhaltigkeitsberichtspflichten. Die Offenlegung ähnlicher Sachverhalte solle weiter vereinheitlicht werden, um "Doppelreporting" zu vermeiden.

  • Digitale Souveränität in der Bundesverwaltung

    Über die Beschaffung und den Einsatz von IT-(Sicherheits-)Produkten durch den Bund als öffentlichen Auftraggeber informiert die Bundesregierung in ihrer Antwort (20/14887) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU (20/14226). Unter der Überschrift "Digitale Souveränität in der Bundesverwaltung" wird darin ein umfassender Überblick über die Beschaffung und Zulassung von einzelnen IT-Sicherheitsprodukten und -diensten gegeben.

  • Aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen

    Die Bundesregierung bestätigt in ihrer Antwort (20/14693) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/14379) die zu Ende 2024 erfolgte Änderung der Richtlinien für eine aktive Beteiligungsführung bei Unternehmen mit Bundesbeteiligung. Bereits die bis November 2024 geltenden Regelungen hätten vorgesehen, dass Mitglieder des Bundestages "in Ausnahmefällen" in Aufsichtsgremien von Unternehmen mit Bundesbeteiligung berufen werden können, heißt es in der Antwort.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen