Mindestbeitrag für Selbstständige


Mindestbemessungsgrenze für Selbstständige: Auch die freiwillig Versicherten hätten für einen umfassenden Versicherungsschutz angemessene Beiträge zu zahlen
Bedürftige Selbstständige könnten eine verringerte Mindestbemessungsgrenze in Höhe von derzeit 1.452,50 Euro beantragen




Die Deutsche Bundesregierung lehnt eine Abschaffung der sogenannten Mindestbemessungsgrenze für Selbstständige in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ab. Dies stünde im Widerspruch zum Solidarprinzip der GKV und wäre mit erheblichen Beitragsausfällen zulasten der Solidargemeinschaft verbunden, heißt es in der Antwort (18/9742) der Regierung auf eine Kleine Anfrage (18/9566) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen.

Auch die freiwillig Versicherten hätten für einen umfassenden Versicherungsschutz angemessene Beiträge zu zahlen. Für freiwillige Mitglieder in der GKV habe der Gesetzgeber daher Mindestbeiträge vorgeschrieben. Allerdings würden derzeit mögliche Wege geprüft, wie die Beitragsregelungen für gesetzlich versicherte Selbstständige weiterentwickelt werden könnten. Dabei würden mögliche Kosten sehr genau bewertet. Auch eine Absenkung der Mindestbemessungsgrenzen für Selbstständige wäre mit erheblichen Mindereinnahmen für die GKV verbunden.

Die Bundesregierung weist in ihrer Antwort darauf hin, dass Selbstständige aufgrund ihrer freien unternehmerischen Tätigkeit nicht des gleichen Schutzes der Solidargemeinschaft bedürfen wie abhängig Beschäftigte. Deswegen gälten für sie besondere Regelungen in Bezug auf ihre Beitragsbemessung und die Mindestbeiträge. Allerdings gebe es Selbstständige, die keine stabilen wirtschaftlichen Verhältnisse erreicht hätten. Bedürftige Selbstständige könnten eine verringerte Mindestbemessungsgrenze in Höhe von derzeit 1.452,50 Euro beantragen. (Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 07.10.16
Home & Newsletterlauf: 21.10.16


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