Änderung der Außenwirtschaftsverordnung


Verordnung: Meldepflicht für derivate Finanzinstrumente
Auslandsforderungen und Auslandsguthaben von natürlichen Personen müssten nicht mehr gemeldet werden


(03.02.10) - Auf Veranlassung der Europäischen Zentralbank müssen inländische Unternehmen ihre Forderungen und Verbindlichkeiten gegenüber Gebietsfremden aus derivaten Finanzinstrumenten melden. Dies geht aus der von der Deutschen Bundesregierung vorgelegten 89. Verordnung zur Änderung der Außenwirtschaftsverordnung (17/442) hervor.

Dies gelte aber nur dann, wenn ihre Auslandsforderungen oder Auslandsverbindlichkeiten über 500 Millionen Euro liegen. Außerdem werde eine andere Meldepflicht abgeschafft. Auslandsforderungen und Auslandsguthaben von natürlichen Personen müssten nicht mehr gemeldet werden. Bisher habe eine Meldepflicht bestanden, wenn die Bestände über 5 Millionen Euro lagen.

Der Personenkreis sei nur sehr klein. Daher könne auf die Statistik verzichtet werden, heißt es in der Begründung. Mit der Verordnung werde außerdem auf die Aufhebung des Waffenembargos gegen Usbekistan durch die EU reagiert. Die entsprechenden Paragrafen werden aufgehoben. (Deutsche Bundesregierung: ra)


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