ERP-Förderrücklage als Kernkapital
BMWi begründet seinen Vorstoß damit, dass mit dem vollumfänglichen Inkrafttreten der KfW-Verordnung am 1. Januar 2016 neue aufsichtsrechtliche Anforderungen für die KfW gelten würden
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) habe die Kapitalbestandteile der KfW, darunter auch die ERP-Förderrücklage, anhand der Kriterien der CRR geprüft und sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, "dass die ERP-Förderrücklage nicht den aufsichtsrechtlichen Anforderungen an hartes Kernkapital genügt"
Die ERP-Förderrücklage soll künftig der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zum Ausgleich etwaiger Verluste "wie die übrigen Eigenkapitalbestandteile" zur Verfügung stehen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) hat einen entsprechenden Antrag (18/10825) vorgelegt, um die Zustimmung des Bundestages zu einem "Anpassungsvertrag ERP-Förderrücklage" einzuholen. Geregelt wird darin auch die Vergütung der Rücklage.
Das BMWi begründet seinen Vorstoß damit, dass mit dem vollumfänglichen Inkrafttreten der KfW-Verordnung am 1. Januar 2016 neue aufsichtsrechtliche Anforderungen für die KfW gelten würden. Unter anderem sei die EU-Eigenkapitalverordnung (CRR) auf die KfW entsprechend anzuwenden. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) habe vor diesem Hintergrund die Kapitalbestandteile der KfW, darunter auch die ERP-Förderrücklage, anhand der Kriterien der CRR geprüft und sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, "dass die ERP-Förderrücklage nicht den aufsichtsrechtlichen Anforderungen an hartes Kernkapital genügt".
Dieses Ergebnis geht laut der Vorlage auf eine Regelung zurück, wonach die KfW die ERP-Förderrücklage "erst nach den übrigen Gewinn- und Kapitalrücklagen gleichrangig mit dem Grundkapital zum Ausgleich etwaiger Verluste heranziehen wird". Das widerspräche jedoch der in der CRR geforderten uneingeschränkten und unmittelbaren Verfügbarkeit zur Deckung von Risiken oder Verlusten. Ferner sei die festgelegte Vergütungsregel, die eine Festverzinsung bestimme, "aufgrund der gewinnunabhängigen Ausgestaltung gleichfalls nicht mit den aufsichtsrechtlichen Vorgaben für hartes Kernkapital vereinbar".
Das Ministerium plant nach eigener Aussage, sowohl die Regelungen der ERP-Förderrücklage in Bezug auf deren Verfügbarkeit zum Ausgleich etwaiger Verluste der KfW als auch die Vergütung anzupassen, damit die ERP-Förderrücklage der KfW weiterhin als hartes Kernkapital zur Verfügung steht. Gleichzeitig besteht laut der Vorlage Einigkeit zwischen BMWi und KfW, gemeinsam konstruktiv daran zu arbeiten, das ERP Förderpotential optimal auszunutzen und die seitens des Bundesrechnungshofs in seinem Bericht vom 13. September 2016 angemerkte Unterauslastung des ERP-Förderpotentials in der KfW zu reduzieren. Es bestehe zudem das gemeinsame Verständnis, das Engagement im Bereich der Wagniskapital- und Beteiligungsfinanzierung zu verstärken. Vor diesem Hintergrund hätten sich das BMWi und die KfW auf ein Arbeitsprogramm zur substantiellen Intensivierung des KfW-Engagements im Bereich der Wagniskapital- und Beteiligungsfinanzierung sowie zur Prüfung einer dafür geeigneten Organisationsform, unter anderem der Gründung einer Beteiligungsgesellschaft, verständigt, heißt es in dem Antrag. (Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 01.02.17
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