Nutzenbewertung soll einfacher werden


Verantwortung der Medizinproduktehersteller soll gestärkt werden
Voraussetzungen für eine effektive und zügige Verfahrensabwicklung sicherstellen



Das Verfahren zur Nutzenbewertung von Medizinprodukten soll vereinfacht werden. In der Praxis habe sich die Regelung nach Paragraf 137h SGB V nicht ausreichend etabliert. Daher seien im Entwurf für das Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) nunmehr Änderungen vorgesehen, heißt es in der Antwort (19/5927) der Deutschen Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/5488) der Fraktion Die Linke.

Insbesondere solle die Verantwortung der Medizinproduktehersteller gestärkt werden, um die Voraussetzungen für eine effektive und zügige Verfahrensabwicklung sicherzustellen.

Die 2015 eingeführte Regelung nach Paragraf 137h sieht ein systematisches, obligatorisches und fristgebundenes Bewertungsverfahren durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden vor, deren technische Anwendung auf dem Einsatz eines Medizinprodukts mit hoher Risikoklasse beruht und für die erstmalig ein Krankenhaus eine Vergütung anstrebt.

Seit 2017 wurde den Angaben zufolge für zwei Methoden, davon eine in sieben Indikationen, somit in acht Verfahren insgesamt, eine solche Bewertung vorgenommen. (Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 03.11.18
Newsletterlauf: 09.01.19


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