Arbeitslosengeld und Sanktionsmaßnahmen


Sanktionen bei Hartz-IV-Empfängern werden mit Zusatzeinkommen verrechnet
Im Fall der Verletzung von Meldepflichten betrage die Absenkung 10 Prozent der maßgebenden Regelleistung


(12.01.10) - Wie sich der Leistungsanspruch eines Hilfeberechtigten berechnet, dessen Arbeitslosengeld II aufgrund einer Sanktion gekürzt wurde und der zugleich eine geringfügige Beschäftigung aufnimmt, legt die deutsche Bundesregierung in ihrer Antwort (17/198) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (17/66) dar. "Zunächst ist der Absenkungsbetrag anhand des festgestellten Sanktionstatbestandes zu ermitteln", schreibt die Regierung.

Dabei sei zwischen den Personengruppen der über 25-Jährigen und der unter 25-Jährigen zu unterscheiden. Bei über 25-Jährigen betrage die Absenkung des Arbeitslosengeldes II 30 Prozent für die erste Pflichtverletzung und 60 Prozent für die erste wiederholte Pflichtverletzung. Bei jeder weiteren wiederholten Pflichtverletzung werde das Arbeitslosengeld II um 100 Prozent gemäß § 20 SGB II gemindert.

Im Fall der Verletzung von Meldepflichten betrage die Absenkung 10 Prozent der maßgebenden Regelleistung oder ein Vielfaches hiervon, heißt es in der Antwort. Berechnungsgrundlage sei in jedem Fall die ungeminderte, für die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen maßgebende Regelleistung am Tag der Entscheidung über die Sanktion.

"Bei unter 25-Jährigen wird das Arbeitslosengeld hiervon abweichend bei der ersten Pflichtverletzung auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung" beschränkt, die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung sollten an die Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, schreibt die Regierung weiter. "Bei einer wiederholten Pflichtverletzung entfällt das Arbeitslosengeld II bei den unter 25-Jährigen vollständig."

In einem weiteren Schritt sei der ungedeckte Bedarf der von der Sanktion betroffenen Hilfebedürftigen zu ermitteln. Nähmen Hilfebedürftige eine Beschäftigung auf, sei der Leistungsanspruch ab dem Monat, in dem Einkommen erstmalig zufließt, neu zu berechnen, erläutert die Bundesregierung. "Dabei sind die aus einer nicht bedarfsdeckenden Beschäftigung herrührenden Einnahmen bedarfsmindernd als Einkommen zunächst auf die Geldleistungen der Agentur für Arbeit und erst dann auf die der kommunalen Träger anzurechnen."

Der so festgestellte grundsätzlich bestehende Leistungsanspruch würde schließlich in einem dritten Schritt um den zuvor festgestellten Absenkungsbetrag vermindert, heißt es in der Antwort. Auch hier erfolge der Abzug in der Reihenfolge, dass zunächst eine Kürzung der Geldleistungen der Agentur für Arbeit und erst dann eine solche der kommunalen Träger erfolge.

"Ist der nach Berücksichtigung des Einkommens verbleibende Leistungsanspruch geringer als der Minderungsbetrag, entfaltet die Sanktion keine oder nur eingeschränkte Wirkung", schreibt die Bundesregierung. (Deutsche Bundesregierung: ra)

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