Regierung: Leiharbeit wird nicht gefördert
Bundesagentur für Arbeit (BA) fördere nicht eine Vermittlung von Arbeitslosen in Zeitarbeitsverhältnisse
"Es wäre unzulässig, Zeitarbeitsunternehmen bei der Suche nach Arbeitnehmern die Unterstützung zu verweigern", betont die Regierung
(12.03.15) - Die Deutsche Bundesregierung widerspricht der Behauptung, dass die Bundesagentur für Arbeit (BA) eine Vermittlung von Arbeitslosen in Zeitarbeitsverhältnisse besonders fördert. Das unterstreicht sie in ihrer Antwort (18/4022) auf eine Kleine Anfrage (18/3879) der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Darin heißt es, dass die BA darauf hinzuwirken habe, dass auch Arbeitgeber aus der Zeitarbeitsbranche geeignete Arbeitnehmer erhalten.
"Es wäre unzulässig, Zeitarbeitsunternehmen bei der Suche nach Arbeitnehmern die Unterstützung zu verweigern", betont die Regierung. Die Zusammenarbeit der BA mit Zeitarbeitsunternehmen im Rahmen von Kooperationsvereinbarungen begründe keine besondere Partnerschaft zwischen BA und diesen Unternehmen und beinhalte auch keine besondere Förderung. Jedoch habe die BA ihr Zielsystem neu ausgerichtet, wonach die Nachhaltigkeit der Integration in den Arbeitsmarkt nun höher bewertet werde, heißt es weiter.
Aus der Antwort geht ferner hervor, dass im Juni 2014 insgesamt rund 779.000 Menschen in der Zeitarbeit beschäftigt waren. Das entspricht einem Anteil von 2,6 Prozent an allen sozialversicherungspflichtigen Jobs. Von Dezember 2013 bis November 2014 verzeichnete die BA rund 2,3 Millionen Abgänge arbeitsloser Personen in den ersten Arbeitsmarkt. Davon waren einen Monat später noch rund 1,9 Millionen Menschen in sozialversicherungspflichtiger Arbeit registriert und von diesen waren rund 325.000 und damit 17,4 Prozent in der Arbeitnehmerüberlassung tätig. BA und Jobcenter vermittelten rund 312.000 der 2,3 Millionen Stellen. Von diesen waren einen Monat später 30,7 Prozent in der Zeitarbeitsbranche registriert. (Deutsche Bundesregierung: ra)
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>