Keine größeren Belastungen
Brexit, Warenderivate und steigende Strompreise
Finanzmarkt: Derivatehandel nach Brexit nicht belastet
Die Deutsche Bundesregierung erwartet keine größeren Belastungen im Derivatehandel nach dem Austritt Großbritanniens aus der Europäischen Union. Auch nach einem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union ohne Austrittsabkommen würden sich in größerem Umfang potenzielle Vertragspartner in der EU-27 finden, heißt es in einer Antwort der Bundesregierung (19/8571) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/8114). Viele Finanzinstitute mit Sitz in Großbritannien hätten sich rechtzeitig darum bemüht, für den Fall eines ungeregelten Brexits für Geschäftseinheiten in der Europäischen Union Erlaubnisse zu erhalten, um weiterhin uneingeschränkt neue Geschäfte mit Vertragspartnern in der EU abschließen zu können.
Vorbemerkung der Fragesteller
Die Bundesregierung hat am 12. Dezember 2018 den Regierungsentwurf eines Gesetzes über steuerliche und weitere Begleitregelungen zum Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Steuerbegleitgesetz, Brexit-StBG) beschlossen. Darin wird unter anderem vorgeschlagen, einen neuen § 53b Absatz 12 des Kreditwesengesetzes (KWG) einzuführen:
"(12) Wird der Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union wirksam, ohne dass bis zu diesem Zeitpunkt ein Austrittsabkommen im Sinne von Artikel 50 Absatz 2 Satz 2 des Vertrages über die Europäische Union in Kraft getreten ist, so kann die Bundesanstalt zur Vermeidung von Nachteilen für die Funktionsfähigkeit oder die Stabilität der Finanzmärkte anordnen, dass die Vorschriften der Absätze 1 bis 9 für einen Übergangszeitraum nach dem Austritt auf Unternehmen mit Sitz im Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland, die zum Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union nach Absatz 1 im Inland über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Bankgeschäfte betrieben oder Finanzdienstleistungen erbracht haben, ganz oder teilweise entsprechend anzuwenden sind.
Dies gilt nur, soweit die Unternehmen nach dem Austritt Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen, die in engem Zusammenhang mit zum Zeitpunkt des Austritts bestehenden Verträgen stehen. Der im Zeitpunkt des Austritts beginnende Übergangszeitraum darf eine Dauer von 21 Monaten nicht überschreiten. Die Anordnung kann auch durch Allgemeinverfügung ohne vorherige Anhörung getroffen und öffentlich bekannt gegeben werden."
(Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 12.04.19
Newsletterlauf: 13.05.19
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