Kampf gegen unseriöse Geschäftspraktiken
Werbeanrufe, die von einer automatischen Anrufmaschine getätigt werden, sind zukünftig verboten und werden mit Geldbuße sanktioniert
Gesetzentwurf soll unseriöse Geschäftspraktiken und Rechtsmissbrauch verhindern
(21.10.13) - Die Deutsche Bundesregierung schützt Verbraucherinnen und Verbraucher sowie kleine Gewerbetreibende besser vor unlauteren Geschäftsmethoden. Jetzt werden Abmahngebühren gedeckelt, unerwünschte Telefonwerbung stärker bekämpft und Inkassoverfahren transparenter gestaltet.
Unseriöse Geschäftspraktiken sind immer wieder Gegenstand von Bürgerbeschwerden: Dubiose Unternehmen rufen bei Verbrauchern an, um ihnen die Teilnahme an Gewinnspielen anzubieten. Oft entpuppt sich der scheinbar harmlose Anruf als Abschluss eines verbindlichen Vertrags, der die Zahlung monatlicher Mitgliedsbeiträge zur Folge hat.
Oder: Anwaltskanzleien spezialisieren sich darauf, das Internet gezielt nach urheberrechtlichen Rechtsverstößen zu durchforsten. Finden sie einen Verbraucher, der sich Filme und Musik erstmals unerlaubt aus dem Internet heruntergeladen hat, überziehen sie diesen mit übertrieben hohen Abmahnkosten.
Die Bundesregierung geht entschieden gegen solche Methoden vor. Sie brachte einen Gesetzentwurf auf den Weg, der unseriöse Geschäftspraktiken und Rechtsmissbrauch verhindern soll; der Bundestag beschloss dieses Gesetz im Juni, der Bundesrat hat es in seiner letzten Sitzung vor der Bundestagswahl gebilligt. Es soll in Kürze in Kraft treten.
Werbung per Telefon-Automaten zukünftig verboten
Werbeanrufe, die von einer automatischen Anrufmaschine getätigt werden, sind zukünftig verboten und werden mit Geldbuße sanktioniert. Bisher lag der Fokus auf den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Unternehmens, die den Werbeanruf tätigten. Diese durften nur anrufen, wenn der Verbraucher zuvor ausdrücklich eingewilligt hatte. Damit eröffnete sich eine rechtliche Grauzone für automatische Anrufe, die nun geschlossen wird.
Hält sich das Unternehmen nicht an diese Vorschriften, muss es mit einer Geldbuße von bis zu 300.000 Euro rechnen. Bisher waren maximal 50.000 Euro vorgesehen.
Außerdem sind am Telefon eingegangene Gewinnspielverträge in Zukunft nicht mehr wirksam. Sie unterliegen nun dem so genannten Textformerfordernis. Das bedeutet, das Unternehmen hat dem Verbraucher "schwarz auf weiß" - beispielsweise in einem Schriftstück, einem Telefax oder einer E-Mail - den Vertragsschluss anzuzeigen.
Schutz vor überhöhten Abmahnkosten
Urheberrechtliche Abmahnungen unterliegen zukünftig einem so genannten Regelstreitwert. Dies bedeutet, dass der Streitwert für einen Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruch in der Regel nur 1.000 Euro betragen darf, wenn ein Verbraucher erstmalig für eine urheberrechtliche Verletzung abgemahnt wird.
Bei einem geringeren Streitwert sinken auch die Anwaltskosten: Die Kosten für den Abgemahnten belaufen sich dann auf rund 155 Euro.
Wenn ein Unternehmen einen Verbraucher unberechtigt oder unwirksam abmahnt, kann dieser außerdem seine eigenen Rechtsverteidigungskosten zurückfordern.
Der Streitwert bei wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen wird ebenfalls angepasst, sodass die Abmahnkosten im vernünftigen Rahmen bleiben.
Mehr Transparenz bei Inkassoschreiben
Seriöses Inkasso ist ein wichtiges Instrument, um berechtigte Forderungen einzutreiben. Unseriöse Unternehmen machen jedoch oftmals Ansprüche geltend, die gar nicht bestehen. Oder es bleibt unklar, wer hinter der geltend gemachten Forderung steht. Daher muss der Verbraucher einem Inkassoschreiben künftig entnehmen können, wer ihm gegenüber eine Forderung geltend macht, worauf diese beruht und wie sich die Kosten berechnen.
Verstößt ein Unternehmen gegen die Inkassovorschriften, kann künftig ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro fällig werden. Bislang waren dies höchstens 5.000 Euro.
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(Deutsche Bundesregierung: ra)
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