Sind Ein-Euro-Jobs rechtswidrig?


Beurteilung der Zusätzlichkeit: Stärkere Kontrolle sogenannter Ein-Euro-Jobs
Die Linke fragt: Welche Schritte hat die Bundesregierung unternommen hat, um zukünftig rechtswidrige Ein-Euro-Jobs zu vermeiden"

(28.02.12) - Die Deutsche Bundesregierung sieht weiteren Verbesserungsbedarf bei den "Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung" (Ein-Euro-Jobs). Das schreibt sie in ihrer Antwort (17/8374) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/8083). Darin heißt es, dass es nach wie vor zu "Abgrenzungsproblemen" und "Auslegungsdifferenzen" bei der Beurteilung der Zusätzlichkeit der Arbeiten sowie des öffentlichen Interesses komme.

Die Zusätzlichkeit der Arbeiten, ihre Wettbewerbsneutralität sowie die Tatsache, dass ein öffentliches Interesse an ihnen bestehen müsse, gehören zu den gesetzlichen Voraussetzungen von Ein-Euro-Jobs. Zwar habe die Bundesagentur für Arbeit bereits "umfangreiche Maßnahmen" zur Qualitätsverbesserung eingeleitet, jedoch bestehe weiterhin Handlungsbedarf, stellt die Regierung fest. Aus der Antwort geht weiter hervor, dass im August 2011 ungefähr 160.000 Menschen in Ein-Euro-Jobs gearbeitet haben.

Die Fragesteller hatten unter anderem vorbemerkt:
"Das Bundessozialgericht hat in verschiedenen Urteilen (B 14 AS 98/10 R vom 13. April 2011 sowie B 4 AS 1/10 R vom 27. August 2011) festgestellt, dass die Jobcenter bei rechtswidrigen Ein-Euro-Jobs einen Wertersatz für erbrachte Arbeit leisten müssen (Öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch). Einen derartigen Erstattungsanspruch hätten die Ein-Euro-Jobs ausführenden Personen 'jedenfalls', wenn es an der 'Zusätzlichkeit' der Arbeitsgelegenheit fehle, denn in diesen Fällen 'bedeutet die Arbeitsleistung durch den Hilfebedürftigen immer auch eine Mehrung fremden Vermögens. (…) Fehlt es an der Zusätzlichkeit in diesem Sinne (…) ist beim Begünstigten durch die ersparten, aber notwendig gewesenen Aufwendungen zur Erfüllung dieser Aufgabe ein Vermögensvorteil entstanden.' Das Jobcenter muss sich als verantwortliche Instanz den Vorteil zurechnen lassen und ist demnach auch für den 'Wertersatz' zuständig. Eventuelle Vermögensvorteile beim Maßnahmeträger hat der Träger der Grundsicherung (Jobcenter) mit dem Maßnahmeträger zu klären.

Der Bundesrechnungshof kritisiert seit geraumer Zeit regelmäßig, dass die gesetzlichen Fördervoraussetzungen bei einer erheblichen Anzahl von Ein-Euro-Jobs nicht erfüllt seien. Schätzungen des Bundesrechnungshofs schwanken hierbei zwischen der Hälfte bis zu zwei Dritteln aller Ein-Euro-Jobs (vgl. Thie, Kommentar zu § 16d des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – SGB II, in: LPK SGB II m. w. N.). Nach diesen Kalkulationen müsste in einer erheblichen Anzahl von Fällen ein Anspruch auf Wertersatz bestehen. Öffentliche Informationen hierzu liegen allerdings nicht vor.

Die Urteile werfen zahlreiche Fragen auf, z. B. wie die Bundesregierung auf den kritisierten Missstand reagiert hat. Insbesondere stellt sich die Frage, wie die Bundesregierung potenziell von dem Urteil begünstigte Leistungsberechtigte über ihre Ansprüche informiert und aufgeklärt hat, und welche Schritte sie unternommen hat, um zukünftig rechtswidrige Ein-Euro-Jobs zu vermeiden."
(Deutsche Bundesregierung: ra)


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