Vorratsdatenspeicherung bleibt


Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten (VerkDSpG)
Prüfung, welche Schlussfolgerungen aus dem EuGH-Urteil zu ziehen sind, sei derzeit noch nicht abgeschlossen




Die Deutsche Bundesregierung sieht in einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21. Dezember 2016 zur Vorratsdatenspeicherung derzeit keinen Grund, an den deutschen Gesetzen hierzu etwas zu ändern. Dies erklärte sie in Beantwortung zweier Kleiner Anfragen (18/11682, 18/11863) der Linken zur Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung. In beiden Anfragen ging es um das Ende 2015 in Kraft getretene Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten (VerkDSpG), das die Telekommunikationsunternehmen verpflichtet, bis zum 1. Juli 2017 die Voraussetzungen zur Speicherung von Verkehrsdaten zu erfüllen.

Die Fraktion stellte ihre Fragen vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Europäische Gerichtshof (EuGH) vom 21. Dezember 2016, wonach "eine anlasslose Vorratsdatenspeicherung nicht mit der Grundrechtecharta der Europäischen Union vereinbar" sei, wie sie formulierte.

In den beiden Antworten (18/12229, 18/12253) auf die Anfragen erklärt die Bundesregierung, die Prüfung, welche Schlussfolgerungen aus dem EuGH-Urteil zu ziehen sind, sei derzeit noch nicht abgeschlossen. Die Europäische Kommission habe angekündigt, eine Analyse des Urteils durchzuführen und dann konkretere Hinweise zu geben, welche Kriterien nationale Gesetze der Mitgliedstaaten erfüllen müssen, um den Anforderungen des Urteils gerecht zu werden. Zudem sei auf Vorschlag der Ratspräsidentschaft eine Arbeitsgruppe zu der Thematik eingesetzt worden, die am 10. April erstmals getagt habe. Das Inkrafttreten der deutschen Regelung zum 1.Juli 2017 sei durch das EuGH-Urteil jedenfalls nicht gefährdet, erklärt die Bundesregierung.

Weiterhin geht die Bundesregierung auf die Frage der Linken ein, ob das EuGH-Urteil eine Änderung des Verkehrsdatenspeichergesetzes erfordere, um Berufsgeheimnisträger von der Speicherung ihrer Verkehrsdaten auszuschließen. Deren Verkehrsdaten seien "auch ohne eine Ausnahme von der Speicherpflicht durch ein striktes Erhebungs- und Verwendungsverbot geschützt", erklärt die Regierung dazu. Deshalb plane die Bundesregierung "derzeit kein entsprechendes Gesetzgebungsvorhaben".

Auf Fragen, inwieweit der Bundesdatenschutzbeauftragten eine wirksame Überwachung der Vorratsdatenspeicherung möglich ist, verweist die Bundesregierung auf deren Unabhängigkeit. Die Beauftragte unterliege "einer parlamentarischen und gerichtlichen Kontrolle", aber "keiner Aufsicht durch die Bundesregierung". (Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 28.05.17
Home & Newsletterlauf: 23.06.17


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