Ausbau elektronischer Verwaltung
In welchen verwaltungsrechtlichen Rechtsvorschriften des Bundes die Anordnung der Schriftform verzichtbar?
Verzichtbare Schriftformerfordernisse aufzeigen, damit diese im Idealfall ersatzlos gestrichen oder an ihrer Stelle möglichst einfache elektronische Verfahren zugelassen werden können
Die Deutsche Bundesregierung hat ihren Bericht "zur Verzichtbarkeit der Anordnungen der Schriftform und des persönlichen Erscheinens im Verwaltungsrecht des Bundes" als Unterrichtung (18/9177) vorgelegt. Danach ist sie nach dem "Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften" vom 25. Juli 2013 verpflichtet, innerhalb von drei Jahren nach dessen Inkrafttreten dem Bundestag zu berichten, in welchen verwaltungsrechtlichen Rechtsvorschriften des Bundes die Anordnung der Schriftform verzichtbar ist und in welchen auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens zugunsten einer elektronischen Identifikation verzichtet werden kann.
Der Bericht fasse die Ergebnisse einer ersten Überprüfung dieser Vorschriften zusammen und enthalte Maßnahmen zur Umsetzung dieser Ergebnisse, heißt es in der Vorlage. Ziel des Berichts sei es, verzichtbare Schriftformerfordernisse aufzuzeigen, damit diese im Idealfall ersatzlos gestrichen oder an ihrer Stelle möglichst einfache elektronische Verfahren zugelassen werden können. Neben der bereits bestehenden Möglichkeit, die Schriftform elektronisch zu ersetzen, sollten hierdurch der Ausbau elektronischer Verwaltungsdienste und eine durchgängig elektronische Vorgangsbearbeitung in der Verwaltung gefördert werden. Durch die Einführung des Personalausweises mit Online-Ausweisfunktion bestehe zudem eine sichere elektronische Identifikationsmöglichkeit auch in Fällen, in denen bisher noch zur sicheren Identifikation ein persönliches Erscheinen bei einer Behörde erforderlich ist.
Die erste Überprüfung von 2.872 verwaltungsrechtlichen Rechtsvorschriften des Bundes hat den Angaben zufolge ergeben, dass die Anordnung der Schriftform nach Ansicht der Bundesressorts in drei Prozent der überprüften Vorschriften ersatzlos entfallen kann, "in 17 Prozent der überprüften Vorschriften zugunsten einer elektronischen Verfahrensabwicklung verzichtbar ist, ohne dass ein bestimmtes elektronisches Verfahren gesetzlich vorgeschrieben wird", und in 80 Prozent der überprüften Vorschriften nicht sofort verzichtbar ist. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens sei nach Ansicht der Bundesressorts in zwei der 112 überprüften verwaltungsrechtlichen Rechtsvorschriften des Bundes zugunsten einer elektronischen Identifikation verzichtbar.
Die betroffenen Rechtsvorschriften sollen laut Bericht zeitnah geändert werden. Um hierbei gebündelt vorzugehen, werde die Bundesregierung ein entsprechendes Artikelgesetz vorbereiten.
Über diese erste Überprüfung hinaus wird die Reduzierung verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im bestehenden Recht "als fortgängiger Prozess begriffen", wie aus der Vorlage ferner hervorgeht. Durch die fortschreitende Digitalisierung der Verwaltung und dadurch ermöglichter Prozessoptimierungen ließen sich Schriftformerfordernisse nach und nach abbauen. Hinsichtlich der Rechtsvorschriften, in denen sich die Anordnung der Schriftform als nicht verzichtbar erweist, gelte es "die Verwendung und Verbreitung der bereits vorhandenen elektronischen Varianten der Schriftformersetzung zu fördern". (Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 26.07.16
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