Datenaustausch-Abkommen mit den USA
Umsetzung des deutsch-amerikanischen Abkommens zur "Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität"
Bundesregierung erörtert gegenwärtig mit den Vereinigten Staaten die Einzelheiten der praktischen Umsetzung des Austauschs personenbezogener Daten
(26.09.11) - Zwischen Deutschland und den USA sind nach Angaben der Bundesregierung bisher noch keine Daten auf Grundlage des Abkommens beider Regierungen "über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität" ausgetauscht worden.
Wie aus der Antwort der Bundesregierung (17/6965) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (17/6839) hervorgeht, trat das Abkommen mit den USA mit Ausnahme der Regelungen zum automatisierten Austausch von DNA-Profilen am 19. April 2011 in Kraft, doch erörtert die Regierung gegenwärtig mit den Vereinigten Staaten die Einzelheiten der praktischen Umsetzung des Datenaustauschs. Wann die Gespräche beendet sein werden und der Datenaustausch aufgenommen wird, lasse sich derzeit nicht absehen.
Die Fragesteller hatten unter anderem vorbemerkt:
"Während es um die transatlantische Datenübermittlung im Rahmen der PNR und SWIFT-Abkommen zwischen der Europäischen Union und den USA in den letzten Jahren viele Kontroversen gab, haben zahlreiche europäische Länder – ohne dass dies großes Aufsehen erregt hätte – in den letzten Jahren mit den USA sogenannte Preventing and Combating Serious Crime-Abkommen (PCSC) über den bilateralen Austausch personenbezogener Daten unterzeichnet.
Ausdrückliches Vorbild für diese PCSC ist das Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität, das am 1. Oktober 2008 in Washington D. C. unterzeichnet wurde. Trotz erheblicher datenschutzrechtlicher Bedenken der Oppositionsparteien, des Bundesrates und des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wurde das Abkommen am 3. Juli 2009 vom Deutschen Bundestag ratifiziert. Indes kam es in den USA als "executive agreement" niemals im Kongress zur Abstimmung. Nach dem Vorbild des Vertrages von Prüm sieht das Abkommen automatisierte Abfragen der nationalen Polizeidatenbanken mit Fingerabdrücken und DNA-Profilen zu Zwecken der Verfolgung – und im Falle der Fingerabdruckdaten auch zur vorausschauenden Verhinderung – "schwerwiegender Kriminalität" vor.
Darüber hinauskönnen zum Zweck der Verhinderung "terroristischer Straftaten" ohne vorheriges Ersuchen auch sensible personenbezogene Daten z. B. zum Sexualleben oder der politischen Gesinnung von Betroffenen in sogenannten Spontanübermittlungen an die andere Vertragspartei weitergegeben werden. Daten, die die Vertragsparteien nach diesem Abkommen gewonnen haben, dürfen für den Zweck strafrechtlicher Ermittlungen und zur Verhinderung einer "ernsthaften Bedrohung für die öffentliche Sicherheit" sowie in Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die im Zusammenhang mit strafrechtlichen Ermittlungsverfahren stehen, weiterverarbeitet und gespeichert werden. Mit Einverständnis der datenübermittelnden Vertragspartei können die Daten auch zu jedem anderen Zweck weiterverarbeitet sowie an Drittstaaten, internationale Organisationen und selbst an Privatunternehmen weitergegeben werden. Artikel 11 des Abkommens betont, dass "Privatpersonen aus dem Abkommen keine Rechte erwachsen". Das Recht zur Korrektur oder Löschung von übermittelten Daten bleibt allein den datenübermittelnden Behörden vorbehalten.
Die Details der Datenverarbeitung sowie die Möglichkeiten zur Wahrnehmung von Betroffenenrechten überlässt das Abkommen dem jeweiligen nationalen Recht. Allerdings ist das Datenschutzrecht in den USA nur rudimentär entwickelt, und ein Auskunftsrecht existiert für Bürgerinnen und Bürger aus anderen Staaten nicht. Abhilfe schaffen soll das deutsche Gesetz zur Umsetzung des Abkommens(BGBl. 2009 I Nr. 59, S. 2998 bis 2999), das das Bundeskriminalamt (BKA) als nationale Kontaktstelle für den bilateralen Informationsaustausch benennt und Betroffenen das Recht einräumt, dort eine Auskunftserteilung bei der zuständigen US-amerikanischen Kontaktstelle zu beantragen." (Deutscher Bundestag: ra)
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