Lohnzahlung bei Insolvenz des Unternehmens


Deutsche Bundesregierung: Problem der fehlenden Lohnzahlung bei Insolvenz des Unternehmens bekannt
Nicht unwidersprochen könne die unterschwellig anklingende Einschätzung bleiben, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens müsse möglichst vermieden werden, da ansonsten die Arbeitsplätze vernichtet würden


(01.10.07) - Der Deutschen Bundesregierung ist das Problem bekannt, dass "in Einzelfällen" Lohnnachzahlungen an Arbeitnehmer nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeber vom Insolvenzverwalter angefochten werden. Sie werde die weitere Entwicklung in diesem Bereich "sehr sorgfältig" beobachten, teilt sie in ihrer Antwort (16/6488) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (16/6297) mit.

Die Regierung widerspricht allerdings der in der Anfrage geäußerten Einschätzung, unter der Konkursordnung seien die Lohnansprüche der Arbeitnehmer vor Anfechtungen geschützt gewesen und erst mit der Insolvenzordnung sei die Möglichkeit einer Anfechtung von Lohnnachzahlungen eröffnet worden.

Es sei zwar zutreffend, dass nach der Konkursordnung die Lohnrückstände für die letzten sechs Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Rang von so genannten Masseschulden (als Bezeichnung für die Verbindlichkeiten, die Unternehmen nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind) hatten. Doch habe sich aus dieser Einordnung nicht ergeben, dass Lohnnachzahlungen aus diesem Zeitraum nicht der Anfechtung durch den Konkursverwalter unterlagen.

Nicht unwidersprochen könne ferner auch die unterschwellig anklingende Einschätzung bleiben, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens müsse möglichst vermieden werden, da ansonsten die Arbeitsplätze vernichtet würden, heißt es weiter. Dabei werde ausgeblendet, dass es eines der zentralen Anliegen der Insolvenzordnung sei, möglichst frühzeitig zu der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines notleidenden Unternehmens zu gelangen. Nur dann könnten die Vorteile des neuen "marktkonformen Insolvenzverfahrens" genutzt und Möglichkeiten zur Sanierung des Unternehmens wahrgenommen werden.

Vorbemerkungen der Antragsteller
Unter bestimmten Voraussetzungen sind nach den Regeln der Insolvenzordnung (InsO) alle Rechtshandlungen, die der spätere Insolvenzschuldner in einem Zeitraum von drei Monaten vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen hat, anfechtbar (§ 129 ff. InsO). Prinzipiell können auch Entgeltzahlungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die im in- solvent gewordenen Schuldnerunternehmen beschäftigt sind, anfechtbar sein. Denn anders als in der früheren Konkursordnung sind Lohn- und Gehaltsansprüche von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern nach der Insolvenzordnung vom 1. Januar 1999 keine vor Anfechtung und "Quotelung" geschützten so genannten Masseforderungen mehr, sondern normale Gläubigerforderungen im Insolvenzverfahren.

Geschützt sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwar durch § 142 InsO bei pünktlicher Lohnzahlung, da es sich dann nach Ansicht der Rechtsprechung um ein Bargeschäft handelt, das nur bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligung anfechtbar ist.

In Fällen, in denen jedoch die ausstehenden Gehälter mehr als drei Monate vor Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig sind, aber erst innerhalb dieser drei Monate geleistet werden, ist die Auszahlung der Löhne und Gehälter bereits anfechtbar, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer Kenntnis von den Zahlungsschwierigkeiten des Unternehmens hat (vgl. AG Gera, Urteil vom 9. Juli 2007 – 4 Ca 654/07).

Dadurch wird die Betriebstreue der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihre Bereitschaft, finanzielle Opfer zum Erhalt des Unternehmens und der damit verbundenen Arbeitsplätze zu erbringen im Ergebnis bestraft. Diese Konsequenz bedroht nicht nur die wirtschaftliche Existenz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und ihrer Familien, sie konterkariert auch den Zweck des Insolvenzverfahrens, das wirtschaftliche Überleben des Betriebs zu ermöglichen. Dieser kann ohne die Arbeitskraft seiner Angestellten nicht am Markt teilnehmen und sich folglich auch nicht wirtschaftlich erholen.

(Deutscher Bundestag: ra)


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