Unterstützung von terroristischen Organisationen
Deutsche Bundesregierung bestätigt: 70 Verfahren wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung - Maßgebend dafür sei eine EU-Liste, auf die sich die Mitgliedstaaten Ende 2001 verständigt hätten
Anträge über die Aufnahme in diese Liste terroristischer Personen, Vereinigungen und Körperschaften sowie deren Streichung daraus würden unter den Bedingungen der Vertraulichkeit diskutiert
(05.09.07) - Zwischen Dezember 2001 bis Ende Juni dieses Jahres wurden im Bereich des Generalbundesanwalts 70 Ermittlungsverfahren gegen Personen eingeleitet, die der Mitgliedschaft in oder Unterstützung von terroristischen Organisationen verdächtigt werden. Maßgebend dafür sei eine EU-Liste gewesen, auf die sich die Mitgliedstaaten Ende 2001 verständigt hätten. Das teilt die deutsche Bundesregierung in ihrer Antwort (16/6236) auf eine Kleine Anfrage der Linksfraktion (16/6179) mit.
Anträge über die Aufnahme in diese Liste terroristischer Personen, Vereinigungen und Körperschaften sowie deren Streichung daraus würden im Übrigen unter den Bedingungen der Vertraulichkeit diskutiert. Die Entscheidungen würden von den EU-Mitgliedsländern im Konsens gefällt. Ein Antrag auf Aufnahme der libanesischen Hisbollah in diese Liste sei bereits "seit längerem anhängig". Es gebe in dieser Frage keinen Konsens der EU-Mitgliedstaaten. Die Regierung bejaht die Frage, ob die Liste verbindlich sei.
Die Verordnung gelte in jedem Mitgliedstaat. Die Finanzsanktionen seien daher in Deutschland von Behörden ebenso wie von privaten und juristischen Personen zu beachten. Aufgrund des Datenschutzes könne die Regierung jedoch keine Angaben darüber machen, welche Gruppierung oder auf den Listen genannten Personen insgesamt betroffen und wie hoch die eingefrorenen Gelder oder Vermögenswerte gewesen seien.
Hintergrund:
Auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 2580/2001 des Rates vom 27. Dezember 2001 "Über spezifische, gegen bestimmte Personen und Organisationen gerichtete restriktive Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus", veröffentlicht im Amtsblatt der EU vom 28. Dezember 2001, hat die Europäische Union zwei Listen von ihr als "terroristisch" eingestufter Personen und Organisationen beschlossen.
Laut der Verordnung sind alle Gelder und finanziellen Vermögenswerte und wirtschaftlichen Ressourcen der in der Liste aufgeführten Personen, Vereinigungen und Körperschaften einzufrieren, zugleich dürfen ihnen weder direkt noch indirekt Gelder, andere finanzielle Vermögenswerte und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden.
Eine Liste betrifft Osama bin Laden, Al Quaida und die Taliban, eine weitere Liste sonstige Organisationen und Personen. Diese Liste terroristischer Organisationen, Körperschaften und Personen wurde von einem geheim tagenden und konsensual beschließenden Gremium mehrfach aktualisiert und ausgeweitet, zuletzt am 28. Juni 2007 (2007/445/EG, Amtsblatt der Europäischen Union vom 28. Juni 2007).
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) rügte den EU-Rat bereits mehrfach wegen formaler Fehler bei der Aufnahme von Personen und Organisationen auf die Liste. So gab der EuGH im Dezember 2006 einer Klage der iranischen Oppositionsgruppe Volksmudschaheddin gegen ihre Auflistung ebenso statt, wie am 11. Juli 2007 den Klagen der niederländischen Al-Aksa-Stiftung und des im niederländischen Exil lebenden Vorsitzenden der Kommunistischen Partei der Philippinen Jose Maria Sison.
Die Betroffenen hätten keine hinreichende Begründung für ihre Klassifizierung als terroristisch erhalten. Ihre Verteidiger- rechte seien missachtet worden und sie hätten keine Gelegenheit bekommen, sich gegen die Aufnahme in die "Terrorliste" und die damit verbundene Einfrierung ihrer Gelder zu wehren (http://www.tagesschau.de/aktuell/meldungen/0,1185,OID7092148_TYP6_THE_NAV_REF1_BA,00.html).
Die Liste umfasst auch Organisationen wie die kurdische PKK und die tamilischen Tamil Tigers, die palästinensische Hamas und die kolumbianische FARC. Kritiker sehen eine Friedenslösung etwa im Nahen Osten, der Türkei, Sri Lanka oder Kolumbien durch die Aufnahme dieser Organisationen in die Liste erschwert. Behindert wird so beispielsweise, dass EU-Mitglieder als Vermittler auftreten oder EU-Länder als neutrale Orte für Friedensgespräche genutzt wer- den können. (Deutsche Bundesregierung: ra)
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