EU-Kritik am Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz


Deutsche Bundesregierung kann nach "derzeitigem Beratungsstand" keinen Nachbesserungsbedarf beim Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz erkennen
Die Europäische Kommission hat am 31. Januar 2008 die Bundesregierung förmlich aufgefordert, das nationale Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsrecht nachzubessern

(26.03.08) - Aufgrund der Aufforderung der Europäischen Kommission, das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nachzubessern, finden zurzeit Abstimmungen unter den Bundesressorts statt. Das berichtet die Bundesregierung in ihrer Antwort (16/8461) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (16/8237). Sie schreibt auch, dass sie nach "derzeitigem Beratungsstand" keinen Nachbesserungsbedarf beim Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz erkennen könne. Brüssel habe der Regierung eine Frist bis 1. April gesetzt, ein Kommissionsschreiben vom 31. Januar dieses Jahres zu beantworten.

Vorbemerkung der Fragesteller
Die Europäische Kommission hat am 31. Januar 2008 die Bundesregierung förmlich aufgefordert, das nationale Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsrecht nachzubessern (Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 31. Januar 2008, http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/08/155&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en und Süddeutsche Zeitung, 11. Februar 2008). Das gültige Recht in Deutschland setze derzeit die Vorgaben des europäischen Antidiskriminierungsrechts nicht vollständig um. Der Brief der Europäischen Kommission stellt die erste Stufe eines Vertragsverletzungsverfahrens gegen Deutschland dar. Die Bundesregierung hat zwei Monate Zeit, auf das Schreiben der Kommission zu antworten. Die Europäische Kommission kritisiert insbesondere, dass das nationale Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nicht für im Zusammenhang mit Kündigungen von Arbeitsverhältnissen gilt (§ 2 Abs. 4 AGG) und die Frist für eine Beschwerde mit zwei Monaten zu kurz sei. Außerdem seien Menschen mit Behinderung unzureichend geschützt.

Zu den wichtigsten Punkten der Mahnung aus Brüssel zählt laut eines Berichts der "Süddeutsche Zeitung" vom 11. Februar 2008 außerdem die Kritik, dass im öffentlichen Dienst insbesondere bei Leistungen wie der Beihilfe, des Familienzuschlags und des Witwen- und Witwergelds zwischen Verheirateten und in einer Lebenspartnerschaft zusammenlebenden Paaren unterschieden werde. "Wir gehen davon aus, dass wir die Vorgaben aus Brüssel richtlinienkonform umgesetzt haben und werden das der EU-Kommission so auch mitteilen", sagte eine Sprecherin des Bundesministeriums der Justiz nach Informationen der "Süddeutsche Zeitung". Zunächst müssten aber Innen- und Arbeitsministerium Stellung nehmen.

1. Welche konkreten Verstöße gegen welche Richtlinienvorgaben rügt die Europäische Kommission in ihrem Schreiben im Einzelnen?
Die Kommission rügt in ihrem Aufforderungsschreiben eine aus ihrer Sicht unzureichende Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2001 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (im Folgenden die "Richtlinie" genannt). Sie sieht Umsetzungsdefizite bezüglich der Artikel 3 Abs. 1,,Artikel 4, Artikel 5, Artikel 6 Abs. 2, Artikel 9 Abs. 1 und 2 sowie Artikel 17 der Richtlinie, weil

– das deutsche Recht abweichend von Artikel 3 Abs. 1 der Richtlinie die Anwendung bestimmter besonderer Bestimmungen hinsichtlich der Beihilfe, des Familienzuschlags und für das Witwen- oder Witwergeld, die Leistungen für verheiratete Beamte und Soldaten begründen, nicht auch zugunsten von Beamten und Soldaten in eingetragener Lebenspartnerschaft vorsehe, was eine nach Ansicht der Kommission richtlinienwidrige Diskriminierung von Menschen mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung darstellt, – das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) abweichend von Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe c der Richtlinie einen Diskriminierungsschutz bei Entlassungen nicht selbst regele, sondern insoweit auf die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz verweise, die keine ausdrücklichen Vorschriften zum Schutz vor Diskriminierung hinsichtlich der in der Richtlinie genannten Gründe enthielten,

– das AGG abweichend von Artikel 4 Abs. 2 der Richtlinie eine unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung bei der Beschäftigung durch Religionsgemeinschaften, die ihnen zugeordneten Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform oder durch Vereinigungen, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Religion oder Weltanschauung zur Aufgabe machen, zulässt, wenn eine bestimmte Religion oder Weltanschauung unter Beachtung des Selbstverständnisses der jeweiligen Religionsgemeinschaft oder Vereinigung im Hinblick auf ihr Selbstbestimmungsrecht oder nach der Art der Tätigkeit eine gerechtfertigte berufliche Anforderung darstellt, während die Richtlinien insoweit eine Ungleichbehandlung nur unter den Voraussetzungen erlaubten, dass die Religion oder Weltanschauung nach der Art der Tätigkeiten oder der Umstände ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos dieser Organisation darstelle und die Religion oder Weltanschauung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung sei,

– das deutsche Recht abweichend von Artikel 5 der Richtlinie keine angemessenen Vorkehrungen enthalte oder vorschreibe, dass der Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten, – das AGG abweichend von Artikel 6 Abs. 2 der Richtlinie bei den Altersgrenzen in betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit keine ausdrückliche Einschränkung für den Fall vorsehe, dass diese zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führen, unter schwierigeren Voraussetzungen durchsetzbar sein dürfen als vergleichbare rein national begründete Ansprüche,

– das AGG abweichend von Artikel 9 Abs. 2 der Richtlinie nur solchen Antidiskriminierungsverbände Beteiligungsrechte an gerichtlichen Verfahren zur Durchsetzung der Ansprüche nach dem AGG einräume, die mindestens 75 Mitglieder haben sowie "nicht gewerbsmäßig" tätig sind, und die Beteiligungsrechte auf Gerichtsverfahren ohne Anwaltszwang beschränkt seien und

– das AGG abweichend von Artikel 17 der Richtlinie für die Haftung des Arbeitsgebers bei Verstößen gegen das AGG ein Verschuldenserfordernis vorsehe, wodurch hinsichtlich Diskriminierungen aufgrund des Merkmals "Geschlecht" sowie des Merkmals "Behinderung" eine Verschlechterung gegenüber der vor Inkrafttreten des AGG bestehenden Situation eingetreten sei und das AGG für die die Haftung des Arbeitgebers bei Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verlange.

2. Welche konkreten Gesetze bzw. Regelungen sind von den jeweiligen Kritikpunkten betroffen?
Die Rügen der Kommission betreffen § 3 Abs. 1 Nr. 1 Beihilfevorschriften (Berücksichtigungsfähige Angehörige sind Ehegatten), § 14 Abs. 1 Nr. 3 Beihilfevorschriften (Erhöhter Bemessungssatz für Ehegatten), § 40 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz und § 50 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (Familienzuschlag für verheiratete Empfängerinnen und Empfänger von Dienst- und Versorgungsbezügen), §§ 19, 20, 21, 22, 26 und 28 Beamtenversorgungsgesetz (Witwen- und Witwerversorgung), § 2 Abs. 4 AGG, § 622 Abs. 2 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch , § 9 Abs. 1 AGG, insgesamt AGG und Neuntes Buch Sozialgesetzbuch hinsichtlich angemessener Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen, § 10 Satz 2 Nr. 4 AGG, § 15 Abs. 4 AGG, § 23 Abs. 1 Satz 2 AGG, § 8 Abs. 1 Satz 1 AGG und § 15 Abs. 1 und 3 AGG.

3. Wie ist die Position der Bundesregierung zu den jeweiligen Kritikpunkten der Europäischen Kommission, und in welchen Punkten plant sie Änderungen infolge des Schreibens der Kommission?
Die Position der Bundesregierung zu den jeweiligen Kritikpunkten der Europäischen Kommission wird derzeit im Ressortkreis abgestimmt. Die Zweimonatsfrist für eine Stellungnahme der Bundesregierung läuft am 1. April 2008 ab.

4. Plant die Bundesregierung auf das Schreiben der Europäischen Kommission zu antworten und eine richtlinienkonforme Nachbesserung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) in Aussicht zu stellen? Wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung beabsichtigt, auf das Schreiben der EU-Kommission zu antworten. Sie geht nach derzeitigem Beratungsstand davon aus, dass eine Nachbesserung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nicht erforderlich ist.

5. Hat die Bundesregierung einen Zeitplan für eine eventuelle Reform des AGG, und wann ist mit der parlamentarischen Befassung und dem Inkrafttreten zu rechnen?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.

6. Wird die Bundesregierung ein drohendes Vertragsverletzungsverfahren zum Anlass nehmen, mit den Verbänden im Bereich der Antidiskriminierungspolitik in einen Dialog über die Weiterentwicklung des AGG im Sinne der Betroffenen zu treten (wenn nein, bitte begründen)?
Auf die Antwort zu Frage 4 wird verwiesen.

7. Mit welchen Sanktionen muss aus Sicht der Bundesregierung für den Fall gerechnet werden, dass keine entsprechende Nachbesserung des AGG erfolgt?
Nach einem ersten Mahnschreiben erlässt die Kommission im Vertragsverletzungsverfahren nach Artikel 226 EU-Vertrag eine mit Gründen versehene Stellungnahme. Kommt der Mitgliedstaat innerhalb einer von der Kommission gesetzten Frist dieser Stellungnahme nicht nach, kann die Kommission den Mitgliedstaat wegen Vertragsverletzung vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) verklagen. Stellt der EuGH die Vertragsverletzung fest, hat der Mitgliedstaat nach Artikel 228 Abs. 1 EG-Vertrag unverzüglich die Maßnahmen zu ergreifen, die sich aus dem Urteil ergeben. Sanktionen in Form eines Zwangsgeldes oder eines Pauschalbetrages können erst dann durch den EuGH in einem neuen, von der Kommission angestrengten gerichtlichen Verfahren ausgesprochen werden, wenn der Mitgliedstaat die Maßnahmen, die sich aus dem Urteil ergeben, nach einer vorherigen erneuten Fristsetzung durch die Kommission nicht ergriffen hat (Artikel 228 Abs. 2 EG-Vertrag). (Deutsche Bundesregierung: ra)


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