Länderwünsche zum Kartellrecht


Überarbeitung der Regelungen zur Bewertung der Marktstellung und Ermittlung der Marktbeherrschung eines Unternehmens
Aus Verbrauchersicht besteht die Gefahr, dass Verbraucher bei der geforderten Einwilligung in eine weitreichende Datennutzung einem unfairen Druck ausgesetzt werden



Der Deutsche Bundesrat hat zum Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (18/10207) eine Reihe von Änderungswünschen angemeldet. Wie aus der von der Bundesregierung als Unterrichtung (18/10650) vorgelegten Stellungnahme des Bundesrates hervorgeht, werden von den Ländern unter anderem kartellrechtliche Erleichterungen bei der Zusammenarbeit öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten gefordert. In ihrer Gegenäußerung lehnt die Bundesregierung diesen Wunsch ab, weil "grundsätzlich kein Bedarf zu erkennen" sei, für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten eine weitreichende Ausnahmeregelung zu schaffen.

Der Bundesrat begrüßt die in Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b § 18 GWB-E vorgesehene Überarbeitung der Regelungen zur Bewertung der Marktstellung und Ermittlung der Marktbeherrschung eines Unternehmens, mit denen auch verbraucherunfreundlichen Geschäftspraktiken besser begegnet werden kann. Im digitalen Zeitalter zahlen Verbraucherinnen und Verbraucher für die Nutzung eines Dienstes oftmals kein Entgelt, sondern als Gegenleistung wird eine weitreichende Einwilligung in die unternehmerische Datennutzung und - verwertung verlangt. Hier besteht aus Verbrauchersicht die Gefahr, dass Verbraucherinnen und Verbraucher bei der geforderten Einwilligung in eine weitreichende Datennutzung einem unfairen Druck ausgesetzt werden, weil es an einer echten Auswahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Anbietern fehlt.

Denn wenn Verbraucherinnen und Verbraucher sich beispielsweise für die Nutzung eines sozialen Netzwerkes oder eines Messenger-Dienstes interessieren, dürfte bei der Auswahl vor allem entscheidend sein, ob über diese Dienste das persönliche soziale Umfeld erreicht werden kann. Hier droht auf Seiten der Anbieter eine Marktmacht zu Lasten der berechtigten Interessen von Verbraucherinnen und Verbrauchern, der mit den Mitteln des Kartellrechts wirksam begegnet werden sollte. Die gesetzliche Klarstellung, wonach es der Annahme eines Vorabfassung - wird durch die lektorierte Fassung ersetzt.
(Deutscher Bundesrat: ra)

eingetragen: 18.01.17
Home & Newsletterlauf: 10.02.17


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