Beschränkung des Fernmeldegeheimnisses
Bericht gemäß § 14 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10-Gesetz – G 10) über die Durchführung sowie Art und Umfang der Maßnahmen nach den §§ 3, 5, 7a und 8 G 10 (Berichtszeitraum 1. Januar bis 31. Dezember 2015)
Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses dürfen gemäß Artikel 10 Absatz 2 GG nur auf
Grund eines Gesetzes angeordnet werden
Im Jahr 2015 sind dem Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), dem Bundesnachrichtendienst (BND) und dem Militärischen Abschirmdienst (MAD) insgesamt 193 Individualmaßnahmen zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses genehmigt worden und damit 25 weniger als im Jahr davor. Das geht aus einer Unterrichtung durch das Parlamentarische Kontrollgremium (18/11227) hervor. Danach genehmigte die G 10-Kommission den drei Nachrichtendiensten im ersten Halbjahr 2015 insgesamt 106 Beschränkungsmaßnahmen in Einzelfällen und im zweiten Halbjahr 2015 insgesamt 87. Im Vorjahr waren es den Angaben zufolge jeweils 109 Einzelmaßnahmen im ersten und im zweiten Halbjahr.
Auf das BfV entfielen 74 Einzelmaßnahmen im ersten und 66 Einzelmaßnahmen im zweiten Halbjahr 2015, wie es in der Unterrichtung weiter heißt. Davon seien im ersten Halbjahr 17 neu begonnen und 57 aus dem Jahr 2014 fortgeführt worden. Im zweiten Halbjahr seien es 18 neu begonnene und 48 aus dem ersten Halbjahr 2015 fortgeführte Maßnahmen gewesen. Den Arbeitsbereich des BND betrafen 2015 im ersten Halbjahr 31 Anordnungen, von denen 27 aus 2014 übernommen wurden, wie aus der Vorlage ferner hervorgeht. Im zweiten Halbjahr seien es 20 Anordnungen gewesen, von denen 16 aus der ersten Jahreshälfte übernommen worden seien. "Eine Beschränkung wurde wieder aufgenommen sowie drei Maßnahmen neu angeordnet", heißt es in der Unterrichtung weiter. Seitens des MAD wurde im ersten Halbjahr 2015 den Angaben zufolge eine Maßnahme aus 2014 übernommen und im zweiten Halbjahr eine neu aufgenommene Einzelmaßnahme durchgeführt.
Laut Vorlage betrafen die den Zuständigkeitsbereich des BfV betreffenden Anordnungen - jeweils differenziert nach erstem und zweitem Halbjahr 2015 - insbesondere die Bereiche Islamismus (47 beziehungsweise 38 Verfahren) und Ausländerextremismus (jeweils drei Verfahren) sowie den nachrichtendienstlichen Bereich (22 beziehungsweise 21 Verfahren). Im Bereich Linksextremismus habe es kein Verfahren und im Rechtsextremismus zwei beziehungsweise vier Verfahren gegeben. Die Einzelmaßnahmen des BND seien ausschließlich dem islamistischen Bereich zuzuordnen gewesen. Beim MAD hätten die Maßnahmen ebenfalls den Bereich Islamismus betroffen. (Deutscher Bundestag: ra)
eingetragen: 04.03.17
Home & Newsletterlauf: 31.03.17
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