Änderungen bei Krediten verlangt
Die Förderung von Infrastrukturinvestitionen ist auch politisch gewollt und sollte daher nicht durch die Regulierungspraxis konterkariert werden
Der Fondsverband BVI erklärte, die Richtlinienumsetzung sei "gut und weitgehend zielgenau" gelungen
(01.02.16) - Mehrere Sachverständige haben sich für Änderungen bei den Regelungen für Darlehen im Zusammenhang mit der Fonds-Gesetzgebung ausgesprochen. In einer Anhörung des Finanzausschusses begrüßte die Branche grundsätzlich die von der Bundesregierung geplante weitere Umsetzung europäischen Rechts, die dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli1 2014 zur Änderung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmten Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) im Hinblick auf die Aufgaben der Verwahrstelle, die Vergütungspolitik und die Sanktionen (18/6744) vorgelegt hat.
Der Fondsverband BVI erklärte, die Richtlinienumsetzung sei "gut und weitgehend zielgenau" gelungen. Begrüßt wurden auch weitere im Gesetzentwurf vorgesehene Maßnahmen wie die Möglichkeit der Kreditvergabe durch geschlossene Fonds. Allerdings sprach sich der BVI dafür aus, dass von Fonds gehaltene unverbriefte Darlehensforderungen nachträglich geändert werden können. Dies wird vom Gesetzentwurf ausgeschlossen. Dieses Verbot werde die Attraktivität von Investitionen durch offene Spezial-Alternative Investmentfonds (AIF) in unverbriefte Darlehensforderungen deutlich reduzieren "und damit die wirtschaftspolitisch erwünschte Belebung der Infrastrukturfinanzierung erheblich schwächen".
Auch der Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft wies auf die Bedeutung der Investitionen in reine Kreditfonds hin. Das sei eine notwendige Voraussetzung dafür, dass Versicherer über Fondsinvestments zielgerichtet Anlagen in Infrastruktur tätigen könnten. Die Versicherungsbranche sprach sich ebenfalls für Änderungsmöglichkeiten an unverbrieften Darlehensforderungen aus. Die Arbeitsgemeinschaft betriebliche Altersversorgung erklärte in ihrer Stellungnahme, auch offene Spezial-AIF ohne Banklizenz sollten die Möglichkeit zur Änderung von Darlehensbedingungen erhalten: "Die Förderung von Infrastrukturinvestitionen ist auch politisch gewollt und sollte daher nicht durch die Regulierungspraxis konterkariert werden."
Diese Position wurde auch vom Bundesverband Alternative Investments vertreten. Die offenen Spezial-AIF müssten die Möglichkeit haben, die Darlehen auch zu verwalten, zum Beispiel durch Prolongation oder Restrukturierung. Der Bundesverband Deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften regte an, auf die vorgesehenen Begrenzungen für Gesellschafterdarlehen zu verzichten. Diese sollen der Höhe nach begrenzt werden. Das nannte der Verband nicht nachvollziehbar, "denn Gesellschafterdarlehen weisen im Vergleich zum Eigenkapital keine zusätzlichen Risiken auf und erforderten auch nicht zusätzliche Verhaltensanforderungen". Der Bundesverband Sachwerte und Investmentvermögen hob die Bedeutung von Gesellschafterdarlehen für institutionelle Investoren hervor.
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und die Deutsche Bundesbank begrüßten den Entwurf grundsätzlich. Die Bundesbank riet aber dazu, bei der Regulierung der Kreditfonds darauf zu achten, dass der Ausnutzung etwaiger Vorteile insbesondere gegenüber der Regulierung von Banken entgegengewirkt werde. Durch zusätzliche Kreditvergabe von Fonds oder eine Verlagerung von Banken zu Fonds dürfe es keine zusätzlichen Risiken geben. Nach Beobachtungen der Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger hat die Kreditvergabe durch Nichtbanken bereits explosionsartig zugenommen.
Starke Kritik kam von Rechtsanwalt Peter Mattil, der geschädigte Anleger vertritt. Er bezeichnete Darlehen als klassische Bankgeschäfte. Darlehen sei keine Investments und für Publikumfonds ungeeignet. Durch die OGAW-Gesetzgebung komme es zu einem Rückschritt beim Verbraucherschutz. Mattil befürchtete, dass ein AIF geneigt sein könnte, nicht allzu strenge Maßstäbe an eine Darlehensvergabe anzulegen, da der Verlust das Kapital der Kleinanleger treffen würde. Rechtsanwalt Klaus Rotter empfahl eine Gesetzesänderung, um Derivate mit einzubeziehen. Vom Begriff des Investmentvermögens sollten auch strukturierte Anleihen, insbesondere Zertifikate, erfasst werden. Rotter erklärte, Anleger würden beim Vertrieb von Zertifikaten regelmäßig über das tatsächlich vorhandene Ausfallrisiko getäuscht. (Deutscher Bundestag: ra)
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>