Mehr Schutz für Kleinanleger
Finanzmarktnovellierung: Das "Erste Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte" soll bis zum 3. Juli 2016 in Kraft treten
Finanzmarkt-Compliance: Das erst vor wenigen Jahren eingeführte Beratungsprotokoll bei Geldanlagen soll bald Geschichte sein
(27.01.16) - Die Deutsche Bundesregierung will die Rechte und den Schutz von privaten Kleinanlegern stärken. Das geht aus dem Entwurf des Ersten Finanzmarktnovellierungsgesetzes hervor, den das Kabinett beschlossen hat. Der Gesetzentwurf sieht die Umsetzung europäischer Richtlinien und Verordnungen in deutsches Recht vor. Der europäische Gesetzgeber hatte diese Vorschriften infolge der Finanzkrise erlassen, um die Transparenz und Integrität der Finanzmärkte sowie den Anlegerschutz zu verbessern. Das "Erste Gesetz zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften auf Grund europäischer Rechtsakte" soll bis zum 3. Juli 2016 in Kraft treten.
Umsetzung in nationales Recht
Im Einzelnen handelt es sich bei diesen EU-Regelungen um
>> die überarbeitete Finanzmarktrichtlinie (MiFID II) nebst der dazugehörigen Verordnung (MiFIR),
>> die überarbeitete Marktmissbrauchsrichtlinie (MAD) und -verordnung (MAR),
>> die EU-Verordnung über Zentralverwahrer (CSD-VO) sowie
>> die EU-Verordnung über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIP-VO).
Zur ihrer Umsetzung sind Anpassungen im Wertpapierhandelsgesetz, Kreditwesengesetz und Börsengesetz erforderlich. Hinzu kommen Änderungen im Versicherungsaufsichtsgesetz und Kapitalanlagegesetzbuch sowie zahlreiche Folgeänderungen in anderen Vorschriften.
Schärfere Strafen und mehr Pflichten für Berater
Unter anderem wird das erst vor wenigen Jahren eingeführte Beratungsprotokoll bei Geldanlagen bald Geschichte sein. Stattdessen sollen Anlageberater ihren Privatkunden künftig eine "Geeignetheitserklärung" vorlegen. Sie soll vor Abschluss des Wertpapiergeschäfts die erbrachte Beratung nennen und erläutern, dass der Berater die Präferenzen, Anlageziele und die sonstigen Merkmale des Kunden beachtet hat. Sie ist den Kunden auf einem dauerhaften Datenträger bereitzustellen.
Der Gesetzentwurf sieht außerdem vor, die Straf- und Bußgeldvorschriften zu verschärfen und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) mit weiteren Aufsichtsbefugnissen auszustatten. (Deutsche Bundesregierung: ra)
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