Änderungen am Löschpflichten-Gesetz
Löschung strafbarer Inhalte: Overblocking, also die vorsorgliche Sperrung von möglicherweise gar nicht strafbaren Inhalten, soll vermieden werden
Möglichkeit für Plattform-Betreiber, die Entscheidung über nicht offensichtlich rechtswidrige Inhalte an eine Art freiwilliger Selbstkontrolle zu delegieren
Der Rechtsausschuss hat wesentliche Änderungen am Entwurf eines Netzwerkdurchsetzungsgesetzes beschlossen. Ein von ihm gebilligter Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen greift Kritikpunkte und Änderungsvorschläge auf, die unter anderem in einer Expertenanhörung sowie vom Bundesrat vorgebracht worden waren. Der Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und SPD (18/12356) hat das Ziel, Internet-Plattformen wie Facebook und Twitter zu einer schnelleren und wirksameren Löschung strafbarer Inhalte zu zwingen.
Die Pflicht der Plattform-Betreiber, offensichtlich strafbare Inhalte innerhalb von 24 Stunden zu löschen, soll nach dem Willen des Rechtsausschusses bleiben. Dagegen sieht die geänderte Fassung bei Inhalten, deren Rechtswidrigkeit nicht offensichtlich ist, Ausnahmen von der ansonsten geltenden Sieben-Tages-Frist vor. Eine Überschreitung soll insbesondere möglich sein, wenn begründet mehr Zeit für die rechtliche Prüfung benötigt wird. So soll Overblocking, also die vorsorgliche Sperrung von möglicherweise gar nicht strafbaren Inhalten, vermieden werden.
Wesentlichste Änderung ist die Möglichkeit für Plattform-Betreiber, die Entscheidung über nicht offensichtlich rechtswidrige Inhalte an eine Art freiwilliger Selbstkontrolle zu delegieren, in der Gesetzessprache an eine "anerkannte Einrichtung der regulierten Selbstregulierung". Reguliert deshalb, weil die Einrichtung gesetzliche Kriterien erfüllen, staatlich zugelassen und vom Bundesamt für Justiz überwacht sein muss. Unter anderem müssen in ihren Entscheidungsgremien die Landesmedienanstalten vertreten sein. Die Vorschriften im Netzwerkdurchsetzungsgesetzes zur regulierten Selbstregulierung orientieren sich an geltenden Bestimmungen im Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.
In der geänderten Fassung werden zudem die sogenannten Sozialen Netzwerke, für die das Gesetz gelten soll, genauer definiert. So soll sichergestellt werden, dass beispielsweise berufliche Netzwerke, Fachportale, Online-Spiele und Verkaufsplattformen nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen. Außerdem soll eine Schwelle von mindestens zwei Millionen registrierten Nutzern in Deutschland verhindern, dass Start-Ups durch das Gesetz in ihrer Entwicklung behindert werden. Auch bei den Berichtspflichten sieht die geänderte Fassung Einschränkungen zugunsten von Start-Ups vor.
Der so geänderten Fassung des Gesetzentwurfs stimmten im Rechtsausschuss die Vertreter von CDU/CSU und SPD zu. Die Linke stimmte dagegen, insbesondere weil sie die Gefahr des Overblocking immer noch gegeben sieht. Die Grünen votierten mit Enthaltung und begründeten dies damit, dass durch die sehr kurzfristige Einbringung des Änderungsantrags und dessen nochmalige Abänderung am Tag der Ausschusssitzung keine geordnete parlamentarische Befassung möglich gewesen sei. (Deutscher Bundestag: ra)
eingetragen: 29.06.17
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