Bei Straftaten keine Gemeinnützigkeit


Straftaten und Gemeinnützigkeit schließen sich aus
In der Praxis würden identische Anträge auf Gemeinnützigkeit von den Finanzämtern unterschiedlicher Länder signifikant unterschiedlich beurteilt




Vereine, die gegen geltende Strafgesetze verstoßen, zu Rechtsbrüchen aufrufen oder Rechtsbrüche nachträglich zu rechtfertigen versuchen, sollen nach dem Willen der FDP-Fraktion "grundsätzlich nicht mehr in den Genuss der Steuerbegünstigung der Gemeinnützigkeit kommen dürfen". In einem Antrag (19/1985) fordert die FDP-Fraktion die Deutsche Bundesregierung auf, sich dafür einzusetzen, dass der Vertreter des Bundes in der "Runde Referatsleiter Abgabenordnung" auf eine einheitliche Rechtsauslegung hinarbeiten soll. Denn in der Praxis würden identische Anträge auf Gemeinnützigkeit von den Finanzämtern unterschiedlicher Länder signifikant unterschiedlich beurteilt.

Hintergrund des Antrags ist das Verhalten der sogenannten Tierrechtsorganisation "PETA", deren Kampagne "Holocaust auf Ihrem Teller" nach Ansicht der FDP-Fraktion das Leid von Millionen Opfern des mörderischen nationalsozialistischen Unrechtsregimes und der Shoa relativiert, indem eine Verbindung zwischen dem Schrecken des Nationalsozialismus und dem Verzehr von Fleischprodukten hergestellt werde. Verschiedene Gerichte hätten Teile der PETA-Kampagne verboten. Nach Angaben der FDP legitimieren führende Repräsentanten und Angestellte von PETA Gesetzesbrüche wie Stalleinbrüche.

Grundsätzlich bekennt sich die FDP-Fraktion zum Engagement Tausender Verbände und Vereine in allen Bereichen, die unter bestimmten Bedingungen als gemeinnützig anerkannt werden könnten. (Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 18.05.18
Newsletterlauf: 07.06.18



Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

  • Gleichstellung als verbindliches Förderkriterium

    Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen fordert in einem Antrag (21/790) die Bundesregierung auf, Maßnahmen zu ergreifen, um die Gleichstellung von Frauen und Mädchen im organisierten Sport in Deutschland deutlich zu verbessern.

  • Ausbau der digitalen Infrastruktur

    Die von der schwarz-roten Koalition geplante Novelle des Telekommunikationsgesetzes ist bei einer Mehrheit der Sachverständigen auf Zustimmung zu den Zielen und Kritik an Details gestoßen. In einer öffentlichen Anhörung des Digitalausschusses zum TKG-Änderungsgesetz 2025 bezeichnete eine Reihe von Sachverständigen den Entwurf als ein wichtiges Signal für die Branche.

  • Auskunft zum Cum/Ex und Cum/Cum

    Zum Stichtag 31. Dezember 2023 befanden sich 380 Verdachtsfälle zur Steuergestaltung bei Cum-Ex-Geschäften bei den Obersten Finanzbehörden der Länder und beim Bundeszentralamt für Steuern mit einem Volumen nicht anrechenbarer/erstatteter Kapitalertragssteuer inklusive Solidaritätszuschlag von rund 3,8 Milliarden Euro in Bearbeitung. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/548) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion die Linke (21/310).

  • Kosten der Vermeidung von CO2-Emissionen

    Keine konkreten Angaben zu den Kosten, die ihre Pläne zur Vermeidung von CO2-Emissionen verursachen, macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/715) auf eine Kleine Anfrage (21/296) der AfD-Fraktion. Zur Begründung verweist sie darauf, dass Deutschland zur Erreichung der Klimaschutzziele auf ein "breites Spektrum aufeinander abgestimmter Klimaschutzmaßnahmen" setze. Diese dienten neben der Minderung von Treibhausgasen auch der Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit, dem sozialen Ausgleich sowie der langfristigen Transformation hin zur Klimaneutralität. Die Ausgestaltung der Klimaschutzmaßnahmen gehe dabei über eine "kurzfristige, rein statische Betrachtung der CO2-Vermeidungskosten" hinaus.

  • Steuerung des Windenergieausbaus

    An der von den Koalitionsfraktionen geplanten Umsetzung der Erneuerbare-Energien-Richtlinie der EU (RED III) besteht Nachbesserungsbedarf. Das wurde während einer öffentlichen Anhörung des Umweltausschusses zu dem Gesetzentwurf "zur Umsetzung von Vorgaben der Richtlinie (EU) 2023/2413 für Zulassungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz, zur Änderung des Bundeswasserstraßengesetzes, zur Änderung des Windenergieflächenbedarfsgesetzes und zur Änderung des Baugesetzbuchs" (21/568) deutlich.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen