Maßnahmen gegen Abmahnmissbrauch


Abmahnunwesen: Nicht mehr das Anliegen, für einen fairen Wettbewerb zu sorgen, stehe im Vordergrund, sondern es überwiegen die finanziellen Eigeninteressen der Abmahnenden
Erhält ein Händler eine Abmahnung aufgrund eines Verstoßes, ist damit in der Regel eine Aufforderung zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung verbunden



Die Belastung vor allem kleiner Onlineshops durch Abmahnungen thematisiert die FDP-Fraktion in einer Kleinen Anfrage (19/3169). Bei geringfügigen Fehlern kämen auf die Webseitenbetreiber hohe Kosten zu, schreiben die Abgeordneten unter Berufung auf eine Umfrage und eine Zeitungsmeldung. Sie wollen von der Bundesregierung wissen, wie diese die Begriffe "unseriöse Geschäftspraktiken" und "missbräuchliche Abmahnung" im Zusammenhang mit Abmahnungen bei Unternehmen, Vereinen und ehrenamtlichen Organisationen definiert.

Weiter fragen sie, ob die Deutsche Bundesregierung anstrebt, den Tatbestand "geringfügiger Fehler" oder "Formfehler" einzuführen, und wie die Auffassung der Bundesregierung zu diesem Tatbestand ist. Die Fragesteller wollen ferner wissen, ob die Bundesregierung die Einführung einer pauschalen Abmahngebühr in Erwägung zieht, wie viele Verbände der Bundesregierung bekannt sind, die von ihrem Verbandsklagerecht Gebrauch machen und wie viele von diesen sich als "unseriös" einstufen lassen.

Vorbemerkung der Fragesteller
Eine Umfrage der Trusted Shops GmbH in Köln aus dem Jahr 2017 ergab, dass 28 Prozent aller teilnehmenden Onlineshops mindestens eine Abmahnung nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erhalten haben (Quelle: Trusted Shops GmbH (Hrsg.), Abmahnungen im Online-Handel 2017: Abmahnvereine werden zum Problem, Köln 2017). Eine Vielzahl der Betroffenen erhielt mehrere Abmahnungen pro Jahr. Im Schnitt beliefen sich die Kosten für die Händler auf 1 300 Euro.

Wie die "Süddeutsche Zeitung" berichtete, sind die Gründe für die Abmahnungen häufig Formfehler, z. B. im Impressum und in den Darstellungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen, oder unlautere Wettbewerbsaussagen, die als geringfügig einzustufen sind. Ebenso könnten Fehler im Widerruf oder in der Datenschutzerklärung Grund für die Abmahnung sein. Alle diese Punkte lassen sich klassifizieren als Fehler bei den gesetzlich vorgeschriebenen Informationen und Belehrungen auf Webseiten. In solchen Fällen steht laut Bericht nicht mehr das Anliegen, für einen fairen Wettbewerb zu sorgen, im Vordergrund, sondern es überwiegen die finanziellen Eigeninteressen der Abmahnenden.

"DER SPIEGEL" (Ausgabe 15/2018) legt dar, dass insbesondere kleinste Unternehmen und Selbstständige aufgrund fehlender Kapazitäten unter den Abmahnungen leiden. Problematisch sind dem Bericht nach Verbände, die sich auf das Klagerecht nach § 8 Absatz 3 Nummer 2 UWG stützen, dabei aber nicht darlegen müssen, inwieweit sie die genannten Bedingungen zur Klagebefugnis erfüllen.

Erhält ein Händler eine Abmahnung aufgrund eines Verstoßes, ist damit in der Regel eine Aufforderung zur Unterzeichnung einer Unterlassungserklärung verbunden. Mit dieser verpflichtet sich der Abgemahnte, den Verstoß nicht zu wiederholen, und es wird eine Vertragsstrafe festgesetzt für den Fall, dass dies doch geschieht. Die Höhe der Vertragsstrafen durch Wiederholungen kann sich nach der Trusted-Shops-Umfrage auf mehr als 9 000 Euro summieren. Ein weiteres Problem für die Befragten stellt der fliegende Gerichtsstand gemäß § 14 Absatz 2 UWG dar. Denn der Abmahnende kann bestimmen, vor welchem Gericht verhandelt wird. In Problemfällen wird der Verhandlungsort weit entfernt vom Abgemahnten gewählt, um dessen Handlungsfähigkeit einzuschränken.

Im Jahr 2013 hat der Deutsche Bundestag auf Grundlage des Gesetzentwurfs der Bundesregierung "Entwurf eines Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken" (Bundestagsdrucksache 17/13057) unter anderem das Abmahnwesen reformiert. Allerdings konzentriert sich die Novelle auf den Schutz von Privatpersonen. Mehr als die Hälfte der befragten Onlinehändler fühlt sich laut der Trusted-Shops-Umfrage aufgrund der Abmahnungen in ihrer Existenz bedroht. Immer mehr Handel verlagert sich in den virtuellen Raum. Gleichzeitig steigen die Anforderungen im Hinblick auf Informationspflichten und Dokumentationen, die an die Händler gestellt werden.

Aufgrund der Angst vor Abmahnungen verzichten Selbstständige und kleine Unternehmen zum Teil darauf, ihre Produkte online anzubieten, was sich im offenen Wettbewerb als enormer Nachteil erweisen kann. Vereine und ihre ehrenamtlichen Mitglieder können unter Umständen ebenfalls Ziel von Abmahnungen werden, wenn sie unter den Begriff der Geschäftsmäßigkeit nach § 5 des Telemediengesetzes (TMG) fallen. Die Pflicht, ein Impressum anzugeben, ist dabei für die Betroffenen nicht immer klar, wie eine Entscheidung des Landgerichts Essen vom 26. April 2012 (Az. 4 O 256/11) dargelegt hat
(Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 03.08.18
Newsletterlauf: 10.09.18



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