Kündbarkeit von langfristigen Verträgen
Petitionsausschuss: Langfristige Verträge sollen leichter kündbar sein
Petent hatte in seiner Eingabe gefordert, dass Verträge nur mit einer erneuten Unterschrift verlängert werden dürfen und bei Wohnortwechsel kündbar sein sollen
(13.12.11) - Der Petitionsausschuss setzt sich für die leichtere Kündbarkeit von langfristigen Verträgen sowie die Möglichkeit einer Vertragsänderung bei Wohnortwechsel ein. In seiner Sitzung beschloss der Ausschuss, den darauf abzielenden Teil einer Petition dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) als Material zu überweisen und den Fraktionen zur Kenntnis zu geben. Die in der Eingabe ebenfalls erhobene Forderung nach einer ausdrücklichen neuen schriftlichen Bestätigung bei jeder Vertragsverlängerung lehnten die Abgeordneten jedoch ab.
Der Petent hatte in seiner Eingabe gefordert, dass Verträge nur mit einer erneuten Unterschrift verlängert werden dürfen und bei Wohnortwechsel kündbar sein sollen. Zur Begründung verweist er darauf, dass Unternehmen bei einer automatischen Vertragsverlängerung darauf hoffen würden, dass die Kunden die rechtzeitige Kündigung vergäßen und sie dadurch 12 Monate Vertragszeit "draufschlagen" könnten. Zudem ist es aus Sicht des Petenten allein ein Problem des Anbieters – etwa einer Telekommunikationsleistung - wenn jemand aus beruflichen oder privaten Gründen umziehe und der Anbieter dort keinen Anschluss stellen könne. In solchen Fällen, so die Forderung des Petenten, müsse ein Kunde den Vertrag einfach kündigen können.
Das BMJ weist in einer durch den Petitionsausschuss angeforderten Stellungnahme darauf hin, dass Verträge über bestimmte Laufzeiten oder die Verlängerung von Laufzeiten, wenn nicht vorher gekündigt wird, nur bei Zustimmung beider Vertragsseiten zustande kämen. Es stehe ihnen frei, "beliebige Regelungen über die Vertragslaufzeit, Kündigungsfristen sowie über eine Vertragsverlängerung zu treffen", heißt es in der Stellungnahme.
Verwende eine Partei Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB), so würden strengere Anforderungen für Laufzeitbestimmungen und Verlängerungsklauseln gelten, teilt das BMJ mit. Bei Verträgen über Telekommunikationsleistungen dürfe laut Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) keine stillschweigende Verlängerung über ein Jahr und keine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der vorgesehenen Vertragsdauer vereinbart werden. Möchte der Verbraucher eine automatische Vertragsverlängerung verhindern, so könne er schon unmittelbar nach Abschluss des Vertrages eine Kündigungserklärung abgeben, schreibt das BMJ.
Vor diesem Hintergrund, so urteilt der Petitionsausschuss in der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung, sei eine zwingende Regelung, nach der es einer ausdrücklichen neuen schriftlichen Bestätigung bei jeder Vertragsverlängerung bedarf, "weder notwendig noch sachgerecht". "Die bestehenden Schutzrechte zugunsten von Kunden reichen grundsätzlich aus", schreiben die Abgeordneten.
Überlegungen der Bundesregierung, den Kundenschutz durch spezielle telekommunikationsrechtliche Regelungen zu verbessern, begrüßt der Ausschuss, heißt es weiter. Laut BMJ sollen Telekommunikationsunternehmen verpflichtet werden, Kunden auch Verträge mit einer Laufzeit von höchstens zwölf Monaten anzubieten. Außerdem sollen sie im Falle eines Umzuges des Verbrauchers die Leistung ohne Vertragsänderung auch am neuen Wohnsitz erbringen. Sei dies nicht möglich, solle der Verbraucher den Vertrag "gegen eine Abstandszahlung" vorzeitig beenden können. (Deutscher Bundestag: ra)
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