Wachsende Anzahl der Beschwerden
Rechtswidrige Maßnahmen von Inkassounternehmen: Schärfere Aufsicht gegen unseriöses Inkasso gefordert
Bei "Drohungen" von Inkassounternehmen bei "unberechtigten Forderungen" sei die geltende Rechtslage ausreichend
(15.01.13) - Der Petitionsausschuss setzt sich für die Verschärfung von Aufsichtsmaßnahmen gegenüber unseriösen Geschäftspraktiken von Inkassounternehmen ein. In der Sitzung beschlossen die Abgeordneten daher einstimmig, den darauf abzielenden Teil einer öffentlichen Petition dem Bundesministerium der Justiz (BMJ) als "Material" zu überweisen und den Fraktionen des Bundestages zur Kenntnis zu geben.
Was die in der Petition ebenfalls geforderten gesetzlichen Maßnahmen gegen Kostenfallen und Betrug im Internet angeht, so sieht der Ausschuss aktuell keinen Handlungsbedarf. In der Begründung zu ihrer Beschlussempfehlung verwiesen die Abgeordneten auf das am 1. August 2012 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches zum besseren Schutz der Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Geschäftsverkehr, wodurch der Schutz der Verbraucher deutlich gestärkt worden sei. Wie aus einer Stellungnahme des BMJ hervorgeht, sind Fälle des Betrugs oder versuchten Betrugs im Internet bereits nach geltendem Recht strafbar. Im Einzelfall müssten unabhängige Gerichte prüfen, ob ein solcher Tatbestand vorliegt.
Auch bei "Drohungen" von Inkassounternehmen bei "unberechtigten Forderungen" sei die geltende Rechtslage ausreichend, heißt es in der Beschlussempfehlung weiter. Gleichwohl spräche die wachsende Anzahl der Beschwerden über rechtswidrige Maßnahmen von Inkassounternehmen dafür, "die Aufsichtsmaßnahmen gegen unseriöses Inkasso zu verschärfen", schreibt der Petitionsausschuss. Entsprechende Neuregelungen fänden sich auch bereits in einer Gesetzesinitiative des BMJ zur Eindämmung unseriöser Geschäftspraktiken, die derzeit in der Bundesregierung abgestimmt werde. Geplant sei, die bestehenden Bußgeldtatbestände im Rechtsdienstleistungsgesetz zu erweitern und den Bußgeldrahmen zu erhöhen.
Zukünftig solle auch der Verstoß gegen vollziehbare Auflagen der Aufsichtsbehörden mit einem Bußgeld bewehrt werden können. Aus Sicht des Petitionsausschusses ist die vorliegende Petition geeignet, in die Überlegungen zu dem Gesetzgebungsverfahren einbezogen zu werden. (Deutscher Bundestag: ra)
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