Maßnahmen zur Verbesserung der Patientensicherheit


Compliance im Gesundheitswesen: Aufmerksame Gesundheitsdienstleister werden vor Sanktionen geschützt
Haftpflichtversicherung für Ärzte: Im Interesse möglicher Geschädigter sei es angemessen, das Fehlen einer solchen Versicherung mit Sanktionen zu belegen


(30.10.12) - Der Gesundheitsausschuss hat sich mit Änderungsanträgen zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Thema Patientenrechte (17/10488) befasst. Für Diskussionen im Ausschuss sorgte vor allem eine Änderung, nach der Meldungen von Gesundheitsdienstleistern über Behandlungsfehler nicht zu Nachteilen für die Meldenden führen dürfen. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Krankenhäuser und vertragsärztliche Praxen künftig verstärkt Maßnahmen zur Verbesserung der Patientensicherheit durchführen und Fehlervermeidungssysteme einführen sollen.

Nach Ansicht der Koalition darf die Bereitschaft von Beschäftigten im Gesundheitswesen, Risiken und Fehler zu benennen, nicht durch die Furcht vor arbeitsrechtlichen Sanktionen oder gar vor strafrechtlicher Verfolgung beeinträchtigt werden. Die neue Vorschrift soll allerdings nicht gelten, wenn die Verwendung der Daten zur Verfolgung einer Straftat erforderlich ist, die im Höchstmaß mit mehr als fünf Jahren Freiheitsstrafe bedroht ist und besonders schwer wiegt.

Aus Sicht der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen definiert die Bestimmung nicht genau genug, was unter einer "schwerwiegenden Straftat" zu verstehen ist. Auch die SPD-Fraktion sieht dies so und fordert daher, die Vorschrift zu konkretisieren. "Es kommt bei Operationen leicht zu Fällen von Körperverletzung", gibt die SPD zu bedenken. Der Beschäftigte könne daher rasch in die Situation geraten, bei einer Fehlermeldung doch einer Sanktion ausgesetzt zu sein. Die FDP-Fraktion argumentiert hingegen, dass es hier um die Abwägung von zwei Rechtsgütern gegangen sei. Es gebe Fälle, in denen das "Interesse an der Strafverfolgung höher zu bewerten sei" als der Schutz eines Beschäftigten vor Sanktionen.

Ein weiterer Änderungsantrag der Koalition regelt, dass bei nicht ausreichender Haftpflichtversicherung eines Arztes das Ruhen der Approbation angeordnet werden kann. Im Interesse möglicher Geschädigter sei es angemessen, das Fehlen einer solchen Versicherung mit Sanktionen zu belegen. Dies könne bis hin zu einem vorübergehenden Berufsverbot gehen, legte die Koalition dar.

Die Fraktion Die Linke unterstützt die Grundintention des Änderungsantrages. Es stelle sich aber die Frage, ob die Regelung hinreichend bestimmt sei. Nach Wahrnehmung der Linken wird in der Praxis ein Ruhen der Approbation "nur selten angeordnet". Die SPD-Fraktion stellte fest, dass die geltende Rechtslage in Bezug auf den möglichen Entzug der Approbation bei fehlender Haftpflicht nicht geändert werde. "Es bleibt letztlich bei dem bisher geltenden Verfahren", kritisierte die SPD. Neu sei nur, dass dies nun gesetzlich geregelt sei.

Die Fraktion der CDU/CSU wies darauf hin, dass die Koalition den "verfassungsrechtlich möglichen Rahmen" ausgeschöpft habe. Der Bundesgesetzgeber sei vor allem an die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern gebunden. Für die Approbation von Ärzten seien nun einmal die Länder zuständig, machte die Union deutlich. Immerhin werde diesen nun eine gesetzliche Grundlage gegeben, bei fehlender Haftpflichtversicherung das Ruhen der Approbation anzuordnen. (Deutscher Bundestag: ra)


Meldungen: Bundestag, Bundesregierung, Bundesrat

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    Zum Stichtag 31. Dezember 2023 befanden sich 380 Verdachtsfälle zur Steuergestaltung bei Cum-Ex-Geschäften bei den Obersten Finanzbehörden der Länder und beim Bundeszentralamt für Steuern mit einem Volumen nicht anrechenbarer/erstatteter Kapitalertragssteuer inklusive Solidaritätszuschlag von rund 3,8 Milliarden Euro in Bearbeitung. Diese Angaben macht die Bundesregierung in ihrer Antwort (21/548) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion die Linke (21/310).

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