Grundrecht auf freie Wahl des Geburtsortes
Wenn immer mehr Kliniken schließen, können Frauen nicht mehr zwischen einer hochtechnisierten Geburtsmedizin und einer Geburtsbegleitung durch Hebammen und Ärzte mit geringen Interventionen entscheiden
Recht auf Selbstbestimmung im medizinischen Behandlungsprozess
Über die Sicherstellung der freien Wahl des Ortes der Geburt hat der Petitionsausschuss in öffentlicher Sitzung diskutiert. Die Petentin Michaela Skott hatte in ihrer Eingabe ein Grundrecht auf freie Wahl des Geburtsortes sowie eine Geburtsbegleitung im Schlüssel von Eins zu Eins durch eine Bezugshebamme gefordert.
Anders als bei den bisherigen Debatten und Petitionen zu dem Thema wolle sie den Fokus nicht auf freiberufliche Hebammen sondern auf die werdenden Mütter legen, sagte Skott vor dem Ausschuss. Schließlich brächten 98 Prozent der Mütter ihre Kinder in Kliniken zur Welt. Diese hätten oftmals eben nicht die Wahl, wo und wie sie ihre Kinder gebären können. "Wenn immer mehr Kliniken schließen, können Frauen nicht mehr zwischen einer hochtechnisierten Geburtsmedizin und einer Geburtsbegleitung durch Hebammen und Ärzte mit geringen Interventionen entscheiden", sagte sie. Sie selbst habe ihr erstes Kind mit Kaiserschnitt zur Welt gebracht. Als sie bei der zweiten Schwangerschaft deutlich gemacht habe, dass sie diesmal eine natürlich Geburt will, hätten die Ärzte ihr Angst vor den möglichen Folgen gemacht. Probleme gebe es für werdende Mütter auch, wenn diese Untersuchungen ablehnen. "Dann droht ihnen bei Arzt oder Klinik der Rausschmiss." Das sei die Folge des derzeitigen Vergütungs- und Regresssystems, sagte Skott.
Aus Sicht der Parlamentarischen Staatssekretärin im Gesundheitsministerium, Annette Widmann-Mauz (CDU) ist die Einschätzung, dass Frauen keine freie Wahl bei der Ort der Geburt hätten, nicht zutreffend. Im Fünften Sozialgesetzbuch (SGB V) sei geregelt, dass die Kosten bei ambulanten und stationären Geburten durch die Gesetzlichen Krankenkassen zu erstatten sind. "Das die Vertragspartner dazu allerdings konkretisierende Vereinbarungen treffen ist im Sozialgesetzbuch nichts Neues", sagte sie. Darüber werde derzeit auch gerichtlich gestritten, was aber nichts an der grundsätzlich freien Wahl des Geburtsortes ändern werde.
Das Recht auf Selbstbestimmung im medizinischen Behandlungsprozess, das die Petentin angesprochen habe, nannte Widmann-Mauz richtig und wichtig. "Dafür kämpft auch die Bundesregierung", sagte die Staatssekretärin. Nicht vergessen dürfe man bei der Betrachtung aber, "dass der Behandler auch das Recht hat, selbstbestimmt im Diskussionsprozess mit der Patientin medizinisches Handeln abzulehnen, wenn er es nicht rechtfertigen kann". Hier stießen zwei Grundrechte aufeinander. Sie sei nicht glücklich darüber, dass immer öfter in der Gesellschaft das Kind als Schaden wahrgenommen werde, sagte Widmann-Mauz weiter. Umgekehrt gehöre aber auch zu der Betrachtung, dass man nicht jedes Recht einfordern könne, wenn die Konsequenzen des selbstbestimmten Handelns die Solidargemeinschaft - etwa in der Unterstützungsleistung für ein eventuell behindertes Kind - zu tragen habe. (Deutscher Bundestag: ra)
eingetragen: 29.06.16
Home & Newsletterlauf: 28.07.16
Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>