Sperrung von Internetanschlüssen
Die Abgeordneten stellen fest, dass aktuell der Internetzugang als "Nebenleistung des Telefonanschlusses" nicht von der Schutzwirkung des Paragrafen 45k Telekommunikationsgesetz erfasst wird
Die entsprechenden europarechtlichen Regelungen würden derzeit allerdings auf ihre weitere Anpassungsbedürftigkeit betrachtet
Der Petitionsausschuss unterstützt die Forderung, die Regelungen des Paragrafen 45k Telekommunikationsgesetz (eingeschränkte Möglichkeiten der Sperrung des Telefonanschlusses wegen Zahlungsverzuges) auch für den Bereich des Telemediengesetzes (Internet) anzuwenden. In dem Paragrafen wird festgelegt, dass eine Telefonsperre erst möglich ist, wenn der Teilnehmer mit mindestens 75 Euro Zahlungsverpflichtungen im Verzug ist. Im Internetbereich wird aber derzeit bei deutlich geringerem Zahlungsverzug das Netz der Kunden gesperrt. Die Abgeordneten beschlossen einstimmig, eine dahingehende Petition dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie als Material zu überweisen und den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis zu geben.
Die Petenten begründen ihre Eingabe mit der Feststellung, dass die Gesellschaft das Internet als Informations- und Kommunikationsmedium wie einst das Telefon sowie den Hör- und Rundfunk im Sinne von Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) angenommen habe. Für den überwiegenden Teil der Bevölkerung gehöre das Internet zum täglichen Leben dazu und werde dringend benötigt. Inzwischen würden Informationen auch ausschließlich über das Internet beschafft und Verträge, Bankkonten oder die Organisation von Sachen des täglichen Bedarfes über das Medium Internet geregelt, schreiben die Petenten.
Dennoch würden Internetanbieter in der Praxis regelmäßig darauf verweisen, dass sie nicht unter die Regelungen des Paragrafen 45k Telekommunikationsgesetz fielen, was dazu führe, dass das Internet auch bei einem Zahlungsverzug mit geringen Beträgen gesperrt werde. Dies sei nicht mehr zeitgemäß, heißt es in der Petition.
In der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung weist der Petitionsausschuss daraufhin, dass es vielfältige Zugangsmöglichkeiten zum Internet gebe, wie Internet-Cafes oder öffentliche WLAN-Zugänge. Dadurch hätten die Verbraucher auch die Möglichkeit unabwendbare Transaktionen vorzunehmen. Die Abgeordneten stellen weiterhin fest, dass aktuell der Internetzugang als "Nebenleistung des Telefonanschlusses" nicht von der Schutzwirkung des Paragrafen 45k Telekommunikationsgesetz erfasst wird. Die entsprechenden europarechtlichen Regelungen würden derzeit allerdings auf ihre weitere Anpassungsbedürftigkeit betrachtet.
Aus Sicht des Petitionsausschusses sind "Information, Meinungsbildung und Meinungsäußerung, politische, soziale, kulturelle und ökonomische Teilhabe im 21. Jahrhundert ohne Internet nicht mehr vorstellbar". Vor diesem Hintergrund, so heißt es weiter, sei die Petition geeignet, in die derzeit laufenden Untersuchungen bezüglich der Anpassungsbedürftigkeit der europarechtlichen Regelungen einbezogen zu werden. (Deutscher Bundestag: ra)
eingetragen: 04.03.17
Home & Newsletterlauf: 30.03.17
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