Maßnahmen der Nachrichtendienste


Unterrichtung: Beschränkungen des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses 2009 gestiegen
Überwachung ist nach den gesetzlichen Regelungen dann zulässig, wenn schwere Straftaten zu befürchten sind


(11.02.11) - Im Jahr 2009 sind dem Bundesamt für Verfassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst und dem Militärischen Abschirmdienst mehr Maßnahmen zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses genehmigt worden als im Jahr 2008. Das geht aus einer Unterrichtung des Parlamentarischen Kontrollgremiums hervor (17/4278).

Insgesamt sei die Zahl der Einzelmaßnahmen 2009 von 65 im ersten Halbjahr auf 67 im zweiten Halbjahr gestiegen, so das Parlamentarische Kontrollgremium. Die Zahlen setzten sich jeweils aus den noch andauernden Verfahren aus dem vorangegangen Berichtszeitraum und den im aktuellen Berichtszeitraum neu beantragten Maßnahmen zusammen. 2008 habe sich die Zahl der Einzelmaßnahmen auf 54 im ersten Halbjahr und auf 56 im zweiten Halbjahr belaufen.

Eine Überwachung ist nach den gesetzlichen Regelungen dann zulässig, wenn schwere Straftaten – wie etwa Landesverrat, Gefährdung der äußeren Sicherheit und der Landesverteidigung – zu befürchten sind. Die Maßnahmen der Nachrichtendienste unterliegen der Kontrolle des Parlamentarischen Kontrollgremiums und der G 10-Kommission des Bundestages. (Deutscher Bundestag: ra)


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