Artikel 14 der EU-Chemikalienverordnung "REACH"


Streichung des Artikels 14 der REACH-Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG und die Folgen für den gesundheitlichen Verbraucherschutz
Die Linke stellt fest: Gesundheitsgefahren, die bei nicht bestimmungsgemäßer Anwendung bestehen, müssen in den neuen Sicherheitsdatenblättern nicht mehr angegeben werden

(11.02.09) - In einer Kleinen Anfrage (16/11708) fragt die Fraktion Die Linke die Bundesregierung, warum Artikel 14 der EU-Chemikalienverordnung "REACH" gestrichen worden sei. Laut REACH-Verordnung müssen unter anderem schädliche Auswirkungen von registrierungspflichtigen Stoffen auf Gesundheit oder Umwelt angegeben werden, wie es in der Vorlage heißt. Dies erfolge mit Hilfe eines Sicherheitsdatenblatts, dessen Inhalt bislang von Artikel 14 geregelt worden sei. Die Linke befürchtet nun, dass Verbraucher zukünftig nicht mehr auf alle Gefahren hingewiesen werden.

Vorbemerkung der Linken
Zum 1. Juni 2007 wurde der Artikel 14 "Sicherheitsdatenblatt" der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG durch Artikel 140 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (REACH – Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) gestrichen (http://www.gisbau.de/service/SDB/regeln/regeln.htm). Laut REACH-Verordnung müssen alle registrierungspflichtigen Stoffe einer Stoffsicherheitsbeurteilung unterzogen werden.

Demnach müssen schädliche Auswirkungen auf die Gesundheit und/oder Umwelt, Persistenzen oder Bioakkumulationen sowie Risikobeschreibungen angegeben werden. Dies erfolgt mit Hilfe des Sicherheitsdatenblattes. Gemäß dem Artikel 14 der Zubereitungsrichtlinie 1999/45/EG sollte das Sicherheitsdatenblatt primär Informationen für berufsmäßige Verwenderinnen und Verwender enthalten, durch welche sie in die Lage versetzt werden, sich selber und die Umwelt am Arbeitsplatz zu schützen. Auch nicht berufsmäßige Anwenderinnen und Anwender konnten dem Sicherheitsdatenblatt die notwendigen Informationen über die Gefährlichkeit der Stoffe entnehmen.

Mit der Streichung des Artikels 14 und den neuen Bestimmungen zu den Sicherheitsdatenblättern besteht nun die Gefahr, dass nur solche Informationen über die Giftigkeit und die Gesundheitsgefahren für Verbraucherinnen und Verbraucher genannt werden, die bei bestimmungsgemäßer Anwendung (also bei Einhaltung der Arbeitsschutzbestimmungen) relevant sind.

Gesundheitsgefahren, die bei nicht bestimmungsgemäßer Anwendung bestehen, müssen in den neuen Sicherheitsdatenblättern nicht mehr angegeben werden. Damit sind möglicherweise insbesondere Verbraucherinnen und Verbraucher betroffen, die privat und nicht beruflich beispielsweise mit Holzschutzmitteln im häuslichen Bereich um- gehen, in dem sich auch Kinder aufhalten. Generell besteht das Problem, dass sich die Angaben der Gefährlichkeit eines Stoffes und den sich daraus ergebenen gesundheitlichen Risiken auf die bestimmungsgemäße Anwendung beziehen. Es ist aber davon auszugehen, dass der "Otto Normalverbraucher" bei der häuslichen Anwendung giftiger Stoffe nicht immer die empfohlenen Arbeitsschutzmaßnahmen einhält.

Allerdings weiß er dann nicht, dass beispielsweise ein Holzschutzmittel verarbeitet ohne Atemschutz, Handschuhe und permanente Belüftung nicht nur die Augen des Anwenders/der Anwenderin reizt, sondern bei ihm und den daneben umherkrabbelnden Kindern unter Umständen auch schwere Atemwegserkrankungen und Krebs verursachen kann. Trotz Streichung des Artikels 14 wird in der bestehenden Zubereitungsrichtlinie 1999/45/ EG auf diesen Artikel weiterhin verwiesen (Artikel 1 Ziele und Anwendungsbereich; Artikel 8 Verpflichtungen und Aufgaben der Mitgliedstaaten; Anhang V, Besondere Kennzeichnungsvorschriften für bestimmte Zubereitungen).
(Deutscher Bundestag:ra)



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