Gesetzentwurf: Widerrufs- und Rückgaberecht
Neufassung der EU-Verbraucherkreditlinie kontrovers diskutiert
Bundesrat fordert, eine zeitlich begrenzte Widerrufsfrist von drei Monaten bei fehlender oder irreführender Belehrung einzuführen
(26.03.09) - Die rechtspolitischen Ziele werden bei der Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom Bundesverband der Verbraucherzentrale unterstützt. Dies machte deren Vertreter Manfred Westphal auf einer Anhörung des Rechtsausschusses deutlich. Er war zusammen mit weiteren Sachverständigen eingeladen worden, um unter anderem zur Neufassung der Verbraucherkreditlinie Stellung zu nehmen. Die Bundesregierung hatte hierzu einen Gesetzentwurf (16/11643) vorgelegt.
Auch Rechtsanwalt Carsten Föhlisch, Justiziar und Prokurist der "Trusted Shops GmbH" aus Köln, meinte, der Entwurf sei mit Blick auf die Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht "ganz überwiegend" gelungen und ausdrücklich zu begrüßen.
Manfred Westphal sprach sich aber gegen die Forderung des Bundesrates aus, eine zeitlich begrenzte Widerrufsfrist von drei Monaten bei fehlender oder irreführender Belehrung einzuführen. Der Gesetzgeber habe für die Fälle der nicht ordnungsgemäßen Belehrung das Erlöschen der Widerrufsfrist ausdrücklich ausgeschlossen.
Rechtsanwalt Reiner Siedler, der den in Berlin ansässigen Zentralen Kreditausschuss vertrat, nannte die Ausdehnung der Musterwiderrufsbelehrung auch auf Verbraucherkredite "problematisch". Es sei nicht nur für die Kreditwirtschaft, sondern auch für Bausparkassen und Versicherungen von grundlegender Bedeutung, dass die auf Tilgungsersatzinstrumente erbrachten Ansparleistungen auch zukünftig aus der Berechnung des effektiven Jahreszinses ausgeklammert blieben.
Dirk Schlochtermeyer, Leiter Kapitalanlagen beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V., zeigte sich unzufrieden damit, dass die Verbraucherkreditrichtlinie ausschließlich Effektivzinsvorschriften bei Verbraucherkrediten vorsehe. Immobiliendarlehen seien durch die Richtlinie gerade nicht geregelt. Eine Ausweitung der in der Richtlinie bewusst verbraucherkreditspezifisch ausgestalteten Effektivzinsvorschrift auf Immobilienkredite lehne die Versicherungswirtschaft daher ab, so der Experte.
Professor Jan Schürnbrand vom Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels-, Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht an der Universität Erlangen-Nürnberg bezeichnete die Verbraucherkreditrichtlinie "von handwerklich sehr begrenzter Qualität". Sie enthalte auch inhaltlich viele kritikwürdige Regelungen. Die Umsetzung der europarechtlichen Vorgaben wiederum sei in dem Regierungsentwurf insgesamt gut gelungen.
Professor Udo Reifner vom Institut für Finanzdienstleistungen aus Hamburg meinte, der Gesetzentwurf gebe keine Antwort auf die aktuelle weltweite Finanzmarktkrise. Stattdessen ersetze er den Verbraucherschutz gegen Überschuldung und Übervorteilung durch eine "Verbraucherinformationsflut". Die darin gegebenen Definitionen würden bei Wucher, Verzug, Kündigung, Vorfälligkeit und Umschuldung den zivilrechtlichen Schuldnerschutz wesentlich aushöhlen und damit mehr notleidende Kredite produzieren, so der Sachverständige. (Deutscher Bundestag: ra)
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