Bewertung europäischer Fahrgastrechte


Automatisierung von Fahrgastrechten
Entschädigungsansprüche aufgrund mangelhafter Bahn- oder Kraftomnibusfahrten und Flüge müssen derzeit von Verbrauchern in Eigeninitiative geltend gemacht und durchgesetzt werden



Die Europäische Union hat im Bereich des Luftverkehrs nach Aussage der Deutschen Bundesregierung "im internationalen Vergleich das höchste Verbraucherschutzniveau". Das geht aus der Antwort (19/7619) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/6980) hervor. Was die Rechte von Bahnreisenden angeht, so wird aus Sicht der Regierung mit der entsprechenden EU-Verordnung "europaweit ein grundsätzlich befriedigendes Verbraucherschutzniveau erreicht". Die Europäische Kommission habe Vorschläge zu einer Überarbeitung der Verordnung gemacht, mit denen die Fahrgastrechte erweitert würden. "Die Meinungsbildung hierzu ist innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgeschlossen", heißt es in der Antwort.

Hinsichtlich der bestehenden Regelungen für den Kraftomnibusverkehr ist die Bundesregierung der Auffassung, "dass die Regelungen für verspätete oder ausgefallene Beförderungen ausreichend sind". Für diesen Verkehrsträger habe die EU-Kommission nach Konsultation verschiedener Fahrgast- und Branchenvertreter festgestellt, dass Änderungen bei den Fahrgastrechten derzeit nicht erforderlich seien.

Vorbemerkung der Fragesteller
Entschädigungsansprüche aufgrund mangelhafter Bahn- oder Kraftomnibusfahrten und Flüge müssen derzeit von Verbrauchern in Eigeninitiative geltend gemacht und durchgesetzt werden. Diese Vorgehensweise kann, insbesondere für Fahr- und Fluggäste, die keine genaue Kenntnis der Rechtslage haben, als Erschwernis der Wahrnehmung ihrer Rechte betrachtet werden. Automatisierungen könnten im Rahmen der Digitalisierung die Geltendmachung der Ansprüche vereinfachen und beschleunigen.

Bereits mit dem Fahrt- bzw. Flugantritt oder während der Fahrt werden die Kunden in der Regel im System eines Anbieters erfasst. Kraftomnibusfahrgäste etwa durch einen Ticketscan, Fluggäste durch Check-in und Boardingkontrolle und Bahnfahrgäste durch einen Ticketscan oder den Comfort-Check-in. Bei einer Buchung über das Internet erlangt ein Unternehmen darüber hinaus unter Umständen bereits Kenntnis über die Kontodaten eines Gastes. Auch Fluggesellschaften besitzen aufgrund gesetzlicher Vorgaben genaue Kenntnis über die Personalien ihrer Fluggäste sowie über die Verspätungen und Ausfälle jedes einzelnen Fluges.

Damit liegen den Fluggesellschaften grundsätzlich alle Informationen vor, die für eine Fluggastentschädigung nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 erforderlich wären. Darüber hinaus können auch in Serviceeinrichtungen der Deutschen Bahn Verspätungen bis zu fünf Tage zurückverfolgt und bestätigt werden, sodass dort ebenfalls alle notwendigen Informationen für eine Bahnfahrgastentschädigung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 vorliegen.

Bei Bahnfahrgästen ist nach der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007, bei Kraftomnibusfahrgästen nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 und bei Fluggästen nach der Verordnung (EG) Nr. 261/2004, eine Entschädigung innerhalb von zwei Wochen vorgesehen. Auch die Anspruchslagen sind häufig gleichförmig, sodass grundsätzlich meist alle Voraussetzungen erfüllt sind, die Geltendmachung und Durchsetzung von Entschädigungsansprüchen zu automatisieren.
(Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 09.03.19
Newsletterlauf: 28.03.19



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