Maßnahmen in Bezug auf Cum-Ex


Steuervollzug im Zusammenhang mit Cum-Ex-Geschäften
Nachfragen zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/852



Um eine Weisung des Bundesministeriums der Finanzen an die Finanzbehörde Hamburg zur Einleitung verjährungshemmender Maßnahmen in Bezug auf Cum-Ex-Geschäfte in den Jahren 2010 und 2011 geht es in einer Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke (19/16981). Die Abgeordneten wollen außerdem wissen, warum die Finanzbehörde Hamburg lediglich 2010 und 2011 Steuernachforderungen gestellt habe. Bei der Kleinen Anfrage handelt sich um Nachfragen zur Antwort auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/653.

Vorbemerkung der Fragesteller
Derzeit läuft die juristische Aufarbeitung betrügerischer Cum-Ex-Geschäfte durch Ermittlungen gegen hunderte Beschuldigte und das erste Strafverfahren vor dem Landgericht Bonn. Es bestehen Schätzungen, nach denen der Allgemeinheit durch die als "größter Steuerraub der Geschichte" bezeichneten Geschäfte mehr als 10 Mrd. Euro gestohlen worden sein könnten. Durch steuerliche Rückforderungen seitens der Finanzbehörden sowie strafrechtliche Abschöpfungen unrechtmäßig erzielter Vermögen im Rahmen bestehender Verjährungsfristen können Gelder für die Allgemeinheit zurückgewonnen werden.

Ausweislich der Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/852 erging seitens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) in einem Fall eine Weisung zur Einleitung verjährungshemmender Maßnahmen an die Finanzbehörde Hamburg. Laut Medienberichten betraf dies die Privatbank M.M.W. Die Bank hält bis heute einen Widerspruch gegen die Rückforderung aufrecht.

Im Rahmen des laufenden Strafverfahrens, in welches es als Einziehungsbeteiligte involviert ist, erklärte das betroffene Institut allerdings, in Gesprächen mit Finanzbehörden zu stehen, um alle mit Cum-Ex-Geschäften erzielten Gewinne rückzuführen. Den Aussagen des Instituts war die Feststellung des verantwortlichen Richters vorausgegangen, dass Cum-Ex-Geschäfte in der im Prozess dargelegten Form strafbar seien und somit auch die Grundlage für eine Vermögensabschöpfung bestünde.
(Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 21.02.20
Newsletterlauf: 11.05.20



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