Verletzung des Paragrafen 4 GeschGehG


Hinweisgeberschutz in öffentlicher Verwaltung stärken
Grundrechtseinschränkungen im Zusammenhang mit den Corona-Maßnahmen


1. April 2025

Die AfD-Fraktion sieht Nachbesserungbedarf an den Plänen der Deutschen Bundesregierung für ein Hinweisgeberschutzgesetz zur Umsetzung einer entsprechenden EU-Richtlinie. Konkret will die Fraktion den Schutz von Hinweisgebern in der öffentlichen Verwaltung stärken. Der von der Bundesregierung vorgelegte Referentenentwurf weise "ein eklatantes Ungleichgewicht bei der Behandlung von Hinweisgebern aus der Privatwirtschaft einerseits und dem öffentlichen Sektor andererseits auf", schreibt die Fraktion in einem Antrag (20/3317).

Nach Darstellung der Fraktion könnten sich die Beschäftigten der Verwaltung "noch nicht einmal dann auf den Hinweisgeberschutz berufen, wenn sie einen Verstoß ihrer Behörde oder der Regierung gegen das Grundgesetz melden würden. Damit wären Repressionen gegen mutige Behördenmitarbeiter, die derartige Verstöße melden, weiterhin möglich", heißt es in dem Antrag. Als Beispiele für "mutmaßliche Rechtsbrüche mit gravierenden negativen Folgewirkungen für die gesamte Gesellschaft" führt die Fraktion "die Einreisepraxis im Zusammenhang mit der Grenzöffnung 2015 sowie die Grundrechtseinschränkungen im Zusammenhang mit den Corona-Maßnahmen" an. Entsprechend fordert sie die Bundesregierung auf, den Hinweisgeberschutz auch in diesen Fällen zu eröffnen.

Für den Hinweisgeberschutz im privatwirtschaftlichen Bereich fordern die Abgeordneten zusätzliche Sanktionsmöglichkeiten für Hinweisgeber, sollte dieser "bei der Meldung oder Offenlegung unrichtiger Informationen vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt" haben. Eine "Strafsanktion" soll nach Auffassung der Fraktion auch für den Fall vorgesehen sein, "dass sich der Hinweisgeber unter Verletzung des Paragrafen 4 GeschGehG eine Information beschafft oder weitergeleitet hat, die als Geschäftsgeheimnis anzusehen ist, wenn sich die Verdächtigung im Nachhinein als falsch herausstellt und das Geschäftsgeheimnis zum Schaden des Inhabers des Geschäftsgeheimnisses verwertet wird". (Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 25.09.22
Newsletterlauf: 14.11.22


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