Wirksamkeit der Vermögensabschöpfung
Bundesregierung: Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung habe das Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vollständig neu gefasst und erhebliche Abschöpfungslücken geschlossen
Die Fragesteller hatten sich nach der Wirksamkeit des Instruments der Vermögensabschöpfung erkundigt
Das reformierte Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung bietet den Strafverfolgungsbehörden auch für den Bereich der Organisierten Kriminalität ein verbessertes Instrumentarium zur Abschöpfung und vorangehenden Sicherstellung inkriminierter Vermögenswerte. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/21156) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/20858). Das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung habe das Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vollständig neu gefasst und erhebliche Abschöpfungslücken geschlossen. Diese Neuregelungen könnten auch zu einer wirksamen Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit "Corona- Hilfen" beitragen.
Zu werterhaltenden Maßnahmen hinsichtlich beschlagnahmter Immobilien lägen der Bundesregierung keine näheren Erkenntnisse vor, da die Strafverfolgung in der Zuständigkeit der Länder liege, schreibt sie in der Antwort. Was die Frage nach einer Evaluierung der Gesetzesreform anbelangt, prüfe das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz derzeit, ob bei einzelnen Bestimmungen zur strafrechtlichen Vermögensabschöpfung Nachbesserungsbedarf besteht. Angaben zu Sicherstellung und Einziehung würden in der vom Statistischen Bundesamt jährlich herausgegebenen Statistik der Staatsanwaltschaften erfasst.
Die Fragesteller hatten sich nach der Wirksamkeit des Instruments der Vermögensabschöpfung erkundigt und wollten wissen, für wie praktikabel die Bundesregierung die Regelung gerade für umfangreiche Beschlagnahmen und Vermögensabschöpfungen im Bereich der Organisierten Kriminalität hält.
Vorbemerkung der Fragesteller
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung am 1. Juli 2017 (BGBl. 2017 I 22 vom 21. April 2017, S. 872 ff.) sind nach Ansicht der Fragesteller die Gerichte und Strafverfolgungsorgane vielfältig mit diversen Unklarheiten der Neuregelungen beschäftigt. Von den Fragestellern wurde bereits in der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/8308 auf diverse Bedenken verfassungsrechtlicher sowie praktischer Art hingewiesen. Die laufenden Entwicklungen bekräftigen nach Ansicht der Fragesteller diesen Eindruck.
Mittlerweile geht der 3. BGH-Strafsenat (BGH = Bundesgerichtshof) in seinem Beschluss vom 7. März 2019 von einer teilweisen Verfassungswidrigkeit der Reform aus. Medial in den Fokus geriet das neue Recht bisher insbesondere bei der Beschlagnahme von 77 Immobilien durch die Berliner Staatsanwaltschaft im Jahr 2018. Die auf diese Häuser entfallenden Mietzahlungen sollen noch lange Zeit nach der Beschlagnahme der Immobilien auf Konten potentieller Clan-Mitglieder eingegangen und in das Ausland transferiert worden sein. Mit der bisher noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin (Az. 541 KLs 1/20) wurden von den 77 Immobilien bisher lediglich zwei eingezogen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung muss die Staatsanwaltschaft Berlin gemäß § 111m der Strafprozessordnung (StPO) die werterhaltende Verwahrung aller Immobilien sicherstellen.
Die Reform hat auch die Einziehungsmöglichkeiten in Bußgeldverfahren gegen Unternehmen nach § 30 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) erweitert. Aufsehen erregten in diesem Zusammenhang insbesondere die hohen Einziehungssummen in den Verfahren gegen VW (ca. 1 Mrd. Euro) und Audi (ca. 800 Mio. Euro). Die Einziehungsbeträge kommen nach derzeitigem Recht dem jeweiligen Landeshaushalt zugute. (Deutsche Bundesregierung: ra)
eingetragen: 19.08.20
Newsletterlauf: 29.10.20
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