Begriff der Warteschleife neu gefasst
Gesetzentwurf: Deutsche Bundesregierung will Telefonkunden vor teuren Warteschleifen schützen
Regelungen zur so genannten Warteschleifenproblematik, zum Anbieterwechsel sowie zur vertragsunabhängigen Mitnahme der Mobilfunknummer beim Wechsel des Anbieters
(13.05.11) - Das Telekommunikationsgesetz soll weitreichend verändert werden. Dabei gehe es um die Umsetzung europäischer Vorgaben, die eine wettbewerbskonforme Förderung des Aufbaus hochleistungsfähiger Netze im Breitbandbereich zum Ziel hätten, heißt es in dem von der Deutschen Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (17/5707). Zusätzlich werden nationale verbraucherrechtliche Themen aufgegriffen Dabei geht es unter anderem um Regelungen zur so genannten Warteschleifenproblematik, zum Anbieterwechsel sowie zur vertragsunabhängigen Mitnahme der Mobilfunknummer beim Wechsel des Anbieters.
Mit dem Gesetzentwurf wird der Begriff der Warteschleife neu gefasst, "um deutlich zu machen, dass der Anrufer erst dann für besondere Serviceleistungen zahlen muss, wenn sein Anliegen bearbeitet wird", heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs. Die neue Definition erfasse nicht nur Warteschleifen zu Beginn eines Anrufes, sondern auch “nachgelagerte Warteschleifen".
Diese entstehen, "wenn der Anrufer nach Entgegennahme des Anrufs durch eine Person oder einen automatisierten Dialog an einen anderen Bearbeiter weitergeleitet wird", schreibt die Regierung. Bei diesen nachgelagerten Warteschleifen gilt allerdings eine Bagatellgrenze: “Bei Wartezeiten von maximal 30 Sekunden gilt die Wartezeit nicht als Warteschleife." Denn der Vorgang der Weitervermittlung sei naturgemäß mit einer gewissen Wartezeit verbunden. Uneingeschränkt zulässig soll der Einsatz von Warteschleifen bei kostenfreien Nummern, ortsgebundenen Nummern und nummern für Mobile Dienste bleiben.
Bei einem Anbieterwechsel mit Übertragung der Rufnummer soll vorgeschrieben werden, dass die Unterbrechung des Anschlusses aufgrund des technischen Umstellungsprozesses nicht länger als einen Kalendertag dauern darf. "Ein funktionierender Wechselprozess ist für einen Wettbewerbsmarkt essenziell", schreibt die Bundesregierung. (Deutsche Bundesregierung: ra)
Meldungen: Gesetze
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Grünes Licht für schnellere Genehmigungsverfahren
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat grünes Licht für verkürzte Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Wasserhaushaltsgesetz für Vorhaben zur Erzeugung erneuerbarer Energien gegeben. Für den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung von Vorgaben der europäischen RED III-Richtlinie (21/568) stimmten in einer Sondersitzung des Ausschusses die Fraktionen von CDU/CSU und SPD. Die Fraktion von AfD, Bündnis 90/Die Grünen und Die Linke votierten dagegen. Angenommen wurde der Gesetzentwurf in einer auf Antrag der Koalitionsfraktionen zuvor geänderten Fassung.
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Veröffentlichung von Geschäftsverteilungsplänen
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines "Gesetzes zur Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes und zur Vererblichkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen" (21/15) vorgelegt. Der Entwurf verfolgt drei sachlich getrennte Ziele. Erstens soll durch eine Änderung im Gerichtsverfassungsgesetz eine bundeseinheitliche Pflicht zur Veröffentlichung der gerichtlichen Geschäftsverteilungspläne im Internet eingeführt werden. Dies soll sich nach dem Entwurf auf die Zugehörigkeit der hauptberuflichen Richterinnen und Richter zu den einzelnen Spruchkörpern beziehen.
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Änderungen am Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer
Das Berufsrecht der Wirtschaftsprüfer soll weiterentwickelt werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer (21/16) vorgelegt. Von besonderer Bedeutung ist die in dem Entwurf vorgesehene Einführung des Syndikus-Wirtschaftsprüfers.
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Vergaberecht soll vereinfacht werden
Das Vergaberecht soll vereinfacht werden. Dazu hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Transformation des Vergaberechts (Vergaberechtstransformationsgesetz - VergRTransfG, 20/14344) eingebracht. Ziel des Gesetzentwurfs ist es, Verwaltungen und Wirtschaft von Regelungen zu entlasten, die einen unverhältnismäßig hohen Mehraufwand für alle Akteure verursachen. Zudem sei eine Beschleunigung der Vergabeverfahren ebenso von hoher Bedeutung wie die Orientierung an Nachhaltigkeitskriterien.
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Neues Batterierecht-Durchführungsgesetz
Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/13953) zur Anpassung des Batterierechts an die neue EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542) vorgelegt. Damit sollen vor allem Vorgaben aus der europäischen Verordnung in nationales Recht umgesetzt werden.