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Ausschuss billigt Hilfsmittelreform


Die Krankenkassen müssen bei ihren Vergabeentscheidungen künftig neben dem Preis auch qualitative Anforderungen an die Hilfsmittel gleichwertig berücksichtigen
Bei der Hilfsmittelversorgung müssen die Krankenkassen die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten der Anbieter kontrollieren



Der Gesetzentwurf zur Heil- und Hilfsmittelversorgung (HHVG) ist mit zahlreichen Änderungen und einigen Ergänzungen vom Gesundheitsausschuss gebilligt worden. Für den mehrfach veränderten Entwurf stimmten die Regierungsfraktionen von Union und SPD. Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich der Stimme. Anträge der Grünen zur Verbesserung der Heilmittelversorgung (18/8399; 18/10247) sowie zur Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs der Krankenkassen (18/10252) und zur Versorgung behinderter Menschen (18/3155) fanden im Ausschuss keine Mehrheit. Ein Änderungsantrag der Linksfraktion zum HHVG wurde ebenfalls mehrheitlich abgelehnt. Der Gesetzentwurf beinhaltet auch Regelungen, die mit der Heil- und Hilfsmittelversorgung unmittelbar nichts zu tun haben.

Die Heil- und Hilfsmittelreform zielt darauf ab, mehr Qualität und Transparenz in diesen Markt zu bringen. Mit dem Gesetz wird der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) dazu verpflichtet, bis Ende 2018 das Hilfsmittelverzeichnis zu aktualisieren. Zudem soll der Spitzenverband bis Ende 2017 eine Systematik schaffen, um das Verzeichnis auch künftig aktuell zu halten.

Die Krankenkassen müssen bei ihren Vergabeentscheidungen künftig neben dem Preis auch qualitative Anforderungen an die Hilfsmittel gleichwertig berücksichtigen. Zudem werden die Krankenkassen auch bei Ausschreibungen dazu verpflichtet, den Patienten eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen mehrkostenfreien Hilfsmitteln einzuräumen.

Bei der Hilfsmittelversorgung müssen die Krankenkassen die Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Pflichten der Anbieter kontrollieren. Dazu sind Stichproben vorgesehen. Ferner müssen Anbieter die Versicherten künftig beraten, welche Hilfsmittel und zusätzlichen Leistungen für sie geeignet sind und von den Krankenkassen als Regelleistung bezahlt werden. Die Anbieter werden verpflichtet, die Höhe der Mehrkosten anzugeben. Die Krankenkassen sollen die Versicherten zudem besser über ihre Rechte bei der Hilfsmittelversorgung beraten.

Um die Therapieberufe (Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Podologie) attraktiver zu machen, können die Krankenkassen und Verbände der Heilmittelerbringer in den Jahren 2017 bis 2019 eine höhere Vergütung beschließen. Diese Regelung ist befristet, um die Auswirkungen zu überprüfen.

Heilmittelerbringer sollen künftig außerdem über sogenannte Blankoverordnungen stärker in die Verantwortung genommen werden. So wird das Heilmittel weiter vom Arzt verordnet, der Heilmittelerbringer bestimmt aber die Auswahl, Dauer und Abfolge der Therapie. Nach Auswertung von Modellprojekten soll dann entschieden werden, ob diese Variante in die Regelversorgung übernommen wird.

Mit in den Gesetzentwurf aufgenommen wurde eine Regelung zum morbiditätsorientierten Risikostrukturausgleich (Morbi-RSA) der Krankenkassen. So wird gesetzlich klargestellt, dass sich Krankenkassen oder Ärzte über eine unzulässige Beeinflussung von Diagnosen keine finanziellen Vorteile verschaffen dürfen.

Anlass für die gesetzliche Initiative sind Strategien der Krankenkassen, über bestimmte Diagnosen die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds zu erhöhen. Dazu versuchen die Kassen, auf die Diagnosekodierung der Ärzte Einfluss zu nehmen.

Rechtswidrige Vertragsgestaltungen sollen beendet werden. Die Krankenkassen werden zur Mitwirkung bei der Aufklärung von Zweifelsfällen verpflichtet. Verweigern sie dies, kann das Bundesversicherungsamt (BVA) ein Zwangsgeld von bis zu zehn Millionen Euro verhängen. Um Auffälligkeiten bei den Krankenkassendaten besser zu erkennen, soll ab 2018 der RSA auch mit Hilfe einer regionalen Zuordnung der Patienten analysiert werden.

Der Gesetzentwurf beinhaltet auch Regelungen etwa zum Krankengeldanspruch in speziellen Fällen, zur Beitragsbemessung für Selbstständige und zur Sozialversicherungspflicht von Ärzten, die zusätzlich im notärztlichen Rettungsdienst aktiv sind. (Deutscher Bundestag: ra)

eingetragen: 04.03.17
Home & Newsletterlauf: 30.03.17


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