Sie sind hier: Home » Recht » Deutschland » Gesetze

GmbH-Gesetz und das Aktiengesetz geändert


Gesetzgeber hat das GmbH-Gesetz und das Aktiengesetz (AktG) geändert - Abmahnungen wegen fehlerhafter E-Mail-Korrespondenz aber häufig nicht rechtens
Erforderlich ist die Wettbewerbsbezogenheit einer Handlung und dies wird von der Rechtsprechung zunehmend differenzierter gesehen

(06.02.07) - Streitwert: 20.000,00 Euro; Anwaltsgebühren: 997,00 Euro netto. Das waren die Zahlen, die Peter ABC dem Schreiben der Anwälte der XY GmbH entnahm. Die Anwaltskosten sollte er zahlen, weil seine E-Mail-Korrespondenz angeblich nicht den "gesetzlichen Pflichtangaben" genüge. Dazu komme die notwendige Abgabe einer Unterlassungserklärung, anderenfalls sei "unverzüglich mit gerichtlicher Inanspruchnahme und weiteren erheblichen Kosten zu rechnen".

Ein solches Szenario scheint vielfach Wirklichkeit zu werden. Mehrere deutsche Webhost-Unternehmen berichteten, dass sie eine Abmahnung eines Giessener Unternehmens in ihrem Fax-Eingang vorgefunden hätten. Tatsächlich gelten – von der Öffentlichkeit kaum bemerkt – seit Anfang des Jahres neue Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen auch für die Korrespondenz mittels E-Mail.

Der Gesetzgeber hat das GmbH-Gesetz und das Aktiengesetz (AktG) entsprechend geändert. Elektronische Geschäftspost muss den
>> vollständigen Firmennamen aus dem Handelsregister enthalten,
>> die korrekte Rechtsform ist anzugeben,
>> ebenso der Sitz der Gesellschaft,
>> auch die Nennung des zuständigen Registergerichts und der Registernummer hat zu erfolgen,
>> darüber hinaus müssen alle Geschäftsführer benannt werden, ebenso der Vorsitzende eines etwa vorhandenen Aufsichtsrates.

Die Unkenntnis über derartige Verpflichtungen hat nun offenbar zu ersten Abmahnungen geführt. "Mit der Änderung gesetzlicher Pflichtangaben geht gerade im Bereich elektronischer Kommunikation häufig der Versuch einher, mit anwaltlichen Aufforderungen zur Unterlassung schnelles Geld zu verdienen", erklärt der Hamburger Rechtsanwalt Nikolai Klute der Kanzlei .rka Rechtsanwälte. Diese ist eine pezialisierte Kanzlei im Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes / Immobilienrechts.

Der Experte für Wettbewerbsrecht sagt weiter: "Solche Abmahnritter übersehen aber häufig, dass ein Verstoß gegen Pflichtangaben nicht automatisch auch zu einem Unterlassungsanspruch führt, der Anwaltsgebühren auslöst. Erforderlich ist die Wettbewerbsbezogenheit einer Handlung und dies wird von der Rechtsprechung zunehmend differenzierter gesehen. "

Ist dem Abmahnenden gar die massenhafte Versendung solcher Abmahnschreiben nachzuweisen, kann sich das Blatt vollends wenden: "Mit einer Vielzahl von zusammenhangslosen Abmahnungen verdichten sich die Verdachtsmomente eines Rechtsmissbrauchs. In einem solchen Fall wäre der Unterlassungsanspruch unzulässig. Mehr noch, erweist sich eine derartige Belästigung als Eingriff in das Unternehmen des Abgemahnten, dreht sich der Wind: Dann kann es sein, dass der Abmahnende die anwaltlichen Kosten des Abgemahnten tragen muss", erklärt Rechtsanwalt Klute. (rka Rechtsanwälte: ra)


Kostenloser Compliance-Newsletter
Ihr Compliance-Magazin.de-Newsletter hier >>>>>>


Meldungen: Gesetze

  • Führerscheinüberprüfung durch Arbeitgeber

    Der Bundesrat will gesetzlich festschreiben, dass Arbeitgeber, die als Halter des Fahrzeugs ihren Arbeitnehmern ein Fahrzeug dauerhaft oder vorübergehend zur Verfügung stellen, ihren Kontrollpflichten Genüge tun, "wenn sie sich einmalig den Führerschein des Arbeitnehmers haben vorzeigen lassen und aus ihrer Perspektive kein konkreter Anlass besteht, das Dokument erneut zu prüfen".

  • Außenwirtschaftsgesetz wird geändert

    Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und anderer Rechtsvorschriften (20/13958) eingebracht. Damit soll die Richtlinie (EU) 2024/1226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. April 2024 zur Definition von Straftatbeständen und Sanktionen bei Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union umgesetzt und eine weitere Richtlinie geändert werden.

  • Bundesregierung plant Änderungen im Batterierecht

    Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf (20/13953) zur Anpassung des Batterierechts an die neue EU-Batterieverordnung (EU) 2023/1542) vorgelegt. Damit sollen vor allem Vorgaben aus der europäischen Verordnung in nationales Recht umgesetzt werden.

  • CO2-Emissionen reduzieren

    Die Bundesregierung will die Speicherung von Kohlendioxid im Meeresgrund auf hoher See ermöglichen - und dazu den Export des klimaschädlichen Treibhausgases in andere Länder wie etwa Norwegen erlauben. Ziel ist es, auf diese Weise schwer vermeidbare CO2-Emissionen zu reduzieren.

  • Nutzung von Mobilitätsdaten

    Damit multimodale Reise- und Echtzeit-Verkehrsinformationsdienste ermöglicht und eine Datengrundlage für die anbieterübergreifende digitale Buchung und Bezahlung von Mobilitätsdienstleistungen geschaffen werden kann, hat die Bundesregierung den Entwurf eines Mobilitätsdatengesetzes (20/13954) vorgelegt.

Wir verwenden Cookies um unsere Website zu optimieren und Ihnen das bestmögliche Online-Erlebnis zu bieten. Mit dem Klick auf "Alle akzeptieren" erklären Sie sich damit einverstanden. Erweiterte Einstellungen