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Störung des öffentlichen Friedens


Gesetzentwurf: Feindeslisten sollen strafbar werden
Der neue Straftatbestand dient laut Entwurf dem verbesserten Schutz der allgemeinen Rechtssicherheit und des friedlichen Zusammenlebens der Bürger



Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches vorgelegt, mit dem der strafrechtliche Schutz gegen sogenannte Feindeslisten verbessert werden soll (19/28678). Der Entwurf sieht mit Paragraf 126a die Einführung eines neuen Straftatbestandes nach Paragraf 126 (Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten) vor, der ebenfalls den öffentlichen Frieden schützt. Als Tathandlung soll das in einer bestimmten Art und Weise erfolgte Verbreiten personenbezogener Daten mehrerer Personen oder auch einer einzelnen Person erfasst werden, wenn dies öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Inhalten geschieht.

Der neue Straftatbestand dient laut Entwurf dem verbesserten Schutz der allgemeinen Rechtssicherheit und des friedlichen Zusammenlebens der Bürger, das durch das Phänomen sogenannter Feindeslisten erheblich beeinträchtigt werde. Wie die Bundesregierung in der Begründung schreibt, führt die Existenz der in den letzten Jahren bekannt gewordenen sogenannten Feindeslisten zu einer erheblichen Verunsicherung in der Bevölkerung und bei den Betroffenen.

Unter "Feindeslisten" seien Sammlungen von Daten, vor allem Adressdaten, aber auch Informationen über persönliche Umstände oder Fotos, von Personen zu verstehen, die - vorwiegend im Internet - verbreitet und zum Teil mit ausdrücklichen oder subtilen Drohungen oder Hinweisen verbunden werden. Ein solches Verbreiten von Daten könne sich auch auf Personen beziehen, die nicht bereits in der Öffentlichkeit stehen (sogenanntes Outing). Die bestehenden Strafvorschriften erfassten das Phänomen der "Feindeslisten" nicht oder nur teilweise. (Deutsche Bundesregierung: ra)

eingetragen: 29.04.21
Newsletterlauf: 29.07.21


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