Abgeordnetenbestechung: Anpassung des §108e StGB
Bekämpfung der Abgeordneten-Korruption: Transparency startet Aktion zur Ratifizierung der UN-Konvention
Mitglieder des Vereins wurden aufgerufen, Briefe an ihre jeweiligen Bundestagsabgeordneten zu schreiben
(14.07.08) - Die Antikorruptionsorganisation Transparency International Deutschland e.V. hat eine Aktion zur Ratifizierung der UN-Konvention gegen Korruption gestartet. Voraussetzung der Ratifizierung ist die Verschärfung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung. Die Mitglieder des Vereins wurden aufgerufen, Briefe an ihre jeweiligen Bundestagsabgeordneten zu schreiben oder Fragen über die Dialogplattform abgeordnetenwatch.de an ihre Abgeordneten zu richten.
Das Eckpunktepaper von Transparency International Deutschland e.V zur Anpassung des §108e StGB (Abgeordnetenbestechung)
1. Gründe zur Anpassung des § 108 e StGB
Transparency International Deutschland e.V. fordert dringend die Neufassung des § 108 e StGB zur Abgeordnetenbestechung.
1.1. Voraussetzung zur Ratifizierung der UN Konvention gegen Korruption
Die UN-Konvention gegen Korruption ist seit Dezember 2005 in Kraft und wurde von 140 Nationen, darunter auch Deutschland, unterzeichnet. Über 100 Nationen haben die Konvention mittlerweile ratifiziert, darunter Staaten wie Frankreich, Großbritannien, Kanada, Polen, Spanien, Schweden und USA. Deutschland hat dagegen die Konvention noch immer nicht ratifiziert. Dieses Versäumnis ist der fehlenden Neufassung des § 108 e StGB geschuldet.
1.2. Einhaltung internationaler Verpflichtungen
Im Schlussdokument des G-8 Gipfels von Heiligendamm (7. Juni 2007), das unter deutschem Vorsitz verabschiedet wurde, hat sich Deutschland nicht nur verpflichtet die Konvention umzusetzen, sondern auch zusammen mit den anderen G8 – Staaten "beispielgebend" bei der "Bekämpfung der Korruption" zu sein.
1.3. Antwort auf ein Urteil des BGH
Laut Urteil des Bundesgerichtshofes vom 9. Mai 2006 (Az.: 5 StR 453/05, Ziff. 21 ff) sind Mitglieder von Kommunalparlamenten - sofern sie nicht Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen - wie Abgeordnete zu behandeln. Für sie gilt demnach § 108 e StGB. Die Regelungen über die Straftaten im Amt, der §§ 331-335 StGB, sind nicht anwendbar. Vor diesem Hintergrund hat bereits der Bundesgerichtshof einen "gesetzgeberischen Handlungsbedarf" angemahnt.
1.4. Anpassung an die Bestimmungen zur Bestechung ausländischer Abgeordneter
Durch das Internationale Bestechungsgesetz (IntBestG) unterliegt die Bestechung ausländischer Abgeordneter schärferen Maßstäben, als das bei inländischen Abgeordneten der Fall ist. Es ist dringend geboten, diese grobe Unsystematik zu beseitigen und die Bestechung ausländischer und inländischer Abgeordnete gleichen Maßstäben zu unterwerfen.
Lesen Sie weiter: Anforderung an die neue gesetzliche Regelung
Lesen Sie mehr:
Tatbestand der Abgeordnetenbestechung
Meldungen: Politik und Parteien
-
Mehr Transparenz bei Parteiensponsoring geplant
Die Bundesregierung will die Demokratie in Deutschland durch mehr Transparenz stärken. Darauf verweist sie in ihrer Antwort (20/3351)auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (20/3193). Im Koalitionsvertrag sei unter anderem vereinbart, Parteiensponsoring ab einer Bagatellgrenze veröffentlichungspflichtig zu machen, die Pflicht zur sofortigen Veröffentlichung von Zuwendungen an Parteien auf 35.000 Euro herabzusetzen und eine Veröffentlichungspflicht einzuführen für Spenden und Mitgliedsbeiträge, die in der Summe 7.500 Euro pro Jahr überschreiten.
-
Schröders Büro wird ruhend gestellt
Die Koalitionsfraktionen ziehen Konsequenzen aus dem Verhalten von Alt-Kanzler und Lobbyist Gerhard Schröder (SPD) angesichts des russischen Überfalls auf die Ukraine. Das Büro des Bundeskanzler a.D. soll "ruhend gestellt" werden. Die dem Büro zugeordneten Stellen sollen nicht mehr nachbesetzt werden, die Stelleninhaber anderweitige Aufgaben wahrnehmen. Der Personenschutz durch das Bundeskriminalamt soll davon nicht betroffen sein.
-
Parlamentarisches Frage- und Informationsrecht
Das parlamentarische Frage- und Informationsrecht vermittelt nach Auffassung der Bundesregierung keinen Anspruch auf Abgabe rechtlicher Bewertungen. Dies geht aus der Antwort der Bundesregierung (19/31892) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/31564) hervor. Danach besteht eine Verpflichtung der Bundesregierung zur Beantwortung parlamentarischer Fragen "grundsätzlich nur dann, wenn durch die begehrte Auskunft ein Informationsvorsprung der Bundesregierung gegenüber dem Parlament ausgeglichen werden soll, damit der Deutsche Bundestag und seine Abgeordneten in die Lage versetzt werden, über die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Sachinformationen zu verfügen". In diesem Sinne könne das parlamentarische Frage- und Informationsrecht zwar als Grundlage nachfolgender Bewertungen und darauf aufbauender politischer Auseinandersetzungen fungieren, heißt es in der Antwort weiter. Es diene aber nicht dazu, eine in Bundestagsdrucksachen zu veröffentlichende nachvollziehbare juristische Debatte zwischen Parlament und Regierung zu erzwingen.
-
Expertenstreit: Transparenzregeln für Abgeordnete
Das Vorhaben der Fraktionen von CDU/CSU, SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen, durch Änderung des Abgeordnetengesetzes, die Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages zu verbessern (19/28784), wird von Sachverständigen grundsätzlich unterstützt. Gleichwohl stoßen Teile der Neuregelung bei einigen Expertinnen und Experten auf verfassungsrechtliche Bedenken, wie aus den vorgelegten schriftlichen Stellungnahmen zu einer Anhörung des Ausschusses für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung hervorgeht. Künftig sollen anzeigepflichtige Einkünfte der Abgeordneten aus Nebentätigkeiten und Unternehmensbeteiligungen dem Gesetzentwurf zufolge betragsgenau auf Euro und Cent veröffentlicht werden. Dabei sollen Einkünfte anzeigepflichtig sein, wenn sie im Monat 1.000 Euro oder bei ganzjährigen Tätigkeiten im Kalenderjahr in der Summe den Betrag von 3.000 Euro übersteigen. Ferner sollen laut Vorlage Beteiligungen der Parlamentarier sowohl an Kapitalgesellschaften als auch an Personengesellschaften bereits ab fünf Prozent statt wie bislang ab 25 Prozent der Gesellschaftsanteile angezeigt und veröffentlicht werden, dabei erstmals auch indirekte Beteiligungen. Auch Einkünfte aus anzeigepflichtigen Unternehmensbeteiligungen wie etwa Dividenden oder Gewinnausschüttungen sollen anzeige- und veröffentlichungspflichtig werden - ebenso die Einräumung von Optionen auf Gesellschaftsanteile, die als Gegenleistung für eine Tätigkeit gewährt werden.
-
Lobbytätigkeit von Bundestagsabgeordneten
Die Fraktionen von CDU/CSU, SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen haben einen gemeinsamen Gesetzentwurf zur "Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages" (19/28784) vorgelegt. Ziel der vorgesehenen Änderung des Abgeordnetengesetzes ist es der Begründung zufolge, "mehr Transparenz im parlamentarischen Bereich zu schaffen und verlorenes Vertrauen in die parlamentarische Arbeit zurückzugewinnen". Die derzeitige Diskussion über dieses Thema habe gezeigt, dass eine Reform der bisherigen Rechtslage unerlässlich sei. "Aktuelle Vorkommnisse und Berichte über Mitglieder des Deutschen Bundestages, die mit Beratertätigkeiten persönliche Gewinne im Zusammenhang mit der Beschaffung von medizinischen Produkten erzielten, zeigen, dass die geltenden Transparenzregeln im Abgeordnetengesetz erhebliche Regelungslücken aufweisen", schreiben die vier Fraktionen. Derartige Tätigkeiten seien zumindest unter abgeordnetenrechtlichen Gesichtspunkten bisher rechtlich zulässig, "obwohl sie mit der Unabhängigkeit des Mandates und der gebotenen Vermeidung von Interessenkonflikten nicht vereinbar sind".