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Datenschutz und Meinungsfreiheit


Wie weit geht das Recht auf freie Meinungsäußerung? Schlechte Bewertungen werden nicht durch das Datenschutzgesetz ausgehebelt
Juristischer Schlagabtausch geht in die nächste Runde: Internet-Bewertungen zwischen Meinungsfreiheit und Datenschutz


(11.02.08) - Ähnlich wie das Schülerportal spickmich.de, das nach der Klage einer Lehrerin gegen ihre schlechte Benotung durch einen Schüler in die Schlagzeilen geriet, kämpft auch der Online-Auskunfts- und Bewertungsdienst dialo.de mit einer Unterlassungsklage. Dazu führte der kritische Kommentar eines Mitglieds über eine in Düsseldorf ansässige Münzhandlung, die ihm für eine seltene Münze ein extrem niedriges Kaufangebot machte. Das betroffene Unternehmen reagierte empfindlich und beschäftigt nun das Düsseldorfer Landgericht.

Unter dialo.de können deutschlandweit rund 40 Millionen Dienstleister und Privatpersonen gesucht und gefunden werden. Als besonderen Service bietet das Portal eine Bewertungsmöglichkeit: Nutzer können Tipps und Empfehlungen, aber auch Kritiken und Warnungen, abgeben. Vor Gericht geht es um die Klärung der Kernfrage: Können von Händlern oder Handwerkern enttäuschte Kunden anderen Verbrauchern im Internet ihre Erfahrungen mitteilen, ohne Abmahnungen oder Schadensersatzforderungen befürchten zu müssen?

Jurist und dialo-Geschäftsführer Peter Chlosta zu ungünstigen Bewertungsprofilen, die zunehmend die Gerichte beschäftigen: "Im Spickmich-Fall will die in erster Instanz unterlegene Lehrerin weitere rechtliche Schritte unternehmen und argumentiert mit dem Datenschutz, denn im Portal werden ihr Name und ihr Arbeitsplatz genannt. Für die Bewertung von Unternehmen greift das Argument des Datenschutzes nicht, weil es sich nicht um personenbezogene Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes handelt. Wer sich also über die Arbeit einer Firma freut oder ärgert, kann seine Erfahrungen im Internet weiterhin anderen mitteilen. Dafür kämpfen wir".

"Der Schutz der Meinungsfreiheit, wie er im Spickmich-Urteil bestätigt wurde, gilt auch für die Bewertung von Unternehmen in Kundenportalen wie dialo.de", so der auf Medienrecht spezialisierte Rechtsanwalt Dr. Oliver Krauss von der Münchner Kanzlei Breitmoser, Krauss, Wechtenbruch. Der Anwalt dazu weiter: "Kunden, die sachlich ihre Erfahrungen schildern und eine persönliche Bewertung zu einem Unternehmen abgeben, müssen nicht mit Abmahnungen rechnen. Entscheidend ist, dass die Bewertungen keine Schmähkritik darstellen und nicht verleumden oder beleidigen. Das wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn es, statt um die Sache, um eine Diffamierung des Betroffenen geht".

Um ihre Mitglieder zu schützen, prüft die dialo-Redaktion deswegen alle Bewertungen vor der Veröffentlichung sorgfältig und filtert Unerlaubtes, Beleidigungen oder Verleumdungen konsequent heraus. Alle Firmen, die sich ungerecht behandelt fühlen, haben zudem die Möglichkeit, eine Gegendarstellung zu schreiben und ihre Sicht der Dinge darzustellen.
(Dialo: ra)


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