Haustürwiderrufsgesetz auch in Finanzierungsfragen
Falk-Fonds 73: Hahn Rechtsanwälte erstreitet beim OLG Oldenburg Rückabwicklung des Darlehensvertrages
Das Gericht nahm eine Haustürsituation an, aufgrund dessen der Kläger den Darlehensvertrag nach § 1 HWiG a.F. wirksam widerrufen konnte
(30.06.09) - Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft (hrp) hat erneut ein positives Urteil zugunsten eines Gesellschafters der Falk-Beteiligungsgesellschaft 73 GmbH & Co. KG (genannt: "Falk-Fonds 73") erstritten. In zweiter Instanz hat das Oberlandesgericht in Oldenburg am 28.05.2009 - Az: 14 U 60/08 - die beklagte Oldenburgische Landesbank AG dazu verurteilt, an den Kreditnehmer die Darlehenszinsen und die auf das Darlehen geleisteten Tilgungsbeträge abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen.
Zugesprochen wurde antragsgemäß ein Betrag in Höhe von 49.125,85 Euro. Der Kläger schuldet demgegenüber nur die Abtretung der Rechte und die Freistellung von den Pflichten aus der Beteiligung an dem Fonds.
Im Jahre 2000 hatte sich der Kläger aus Lohne auf Vermittlung eines Anlageberaters mit 60.000,00 DM am Falk-Fonds 73 beteiligt. Zur Finanzierung dieser Beteiligung vermittelte der Berater dem Kläger ein Darlehen bei der beklagten Bank, mit der der Vermittler in regelmäßigem Kontakt stand. Die Vermittlung erfolgte in der Wohnung des Klägers. Der Darlehensvertrag wurde nur kurze Zeit später in Anwesenheit des Anlagevermittlers in der Wohnung des Klägers unterzeichnet.
Das Gericht nahm zu Recht eine Haustürsituation an, aufgrund dessen der Kläger den Darlehensvertrag nach § 1 HWiG a.F. (Haustürwiderrufsgesetz) wirksam widerrufen konnte. Der Anlageberater hatte sowohl die Fondsbeteiligung wie auch die Kreditfinanzierung vermittelt, so dass ein verbundenes Geschäft vorlag. Die Widerrufsbelehrung war zudem unrichtig, so dass der Lauf der Widerrufsfrist nicht wirksam in Gang gesetzt wurde. Die Belehrung beinhaltete insbesondere den Zusatz, dass der Widerruf als nicht erfolgt gelte, wenn ein bereits empfangenes Darlehen nicht zurückgezahlt wird.
Auf Grund des erfolgten Widerrufs ist der Darlehensvertrag rückabzuwickeln. Für die nach dem Widerruf gezahlten Zinsen und Tilgungen ergab sich ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB).
"Je nach Einzelfall kann der Widerruf nach HWiG ein sehr wirksames Schwert sein", so Rechtsanwalt Gregor Decken von hrp. Entscheidend ist, ob der Vermittler sowohl Fondsbeteiligung als auch Darlehensvertrag vermittelt hat und die Vermittlung auf eine Haustürsituation zurückgeht. Bei fehlerhafter Widerrufsbelehrung ist der Widerruf nach wie vor möglich. (Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft: ra)
Hahn Rechtsanwälte Partnerschaft: Steckbrief
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