Nutzung eines Streaming-Angebots: Kein Anspruch der Rechteinhaber auf Herausgabe der Nutzer Gericht sieht einen erheblichen Unterschied zwischen dem Download von urheberrechtlich geschützten Werken und dem bloßen Streaming
(17.02.14) - Das Landgericht Köln (Beschluss vom 24. Januar 2014, Az.: 209 O 188/13; n.rk.) sieht in einem Urteil zu Streaming-Angeboten von pornografischen Filmen keinen Anspruch der Rechteinhaber auf Herausgabe der Nutzer. Darauf macht die Kanzlei volke2.0 aufmerksam. Dabei hat das Gericht keinesfalls entschieden, dass das Betrachten der Videos auf dem Streaming-Portal keine Verletzung von Urheberrechten darstellt.
Inhalt der Entscheidung des Gerichts war, dass das vorausgegangene Auskunftsverfahren des Rechteinhabers gegenüber dem Telekommunikationsanbieter zur Erlangung der Daten der Nutzer die Rechte des von der Auskunft Betroffenen und später Abgemahnten verletzt. Grundlage für einen solchen Verfahren ist immer, dass eine sog. offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt.
Diese verneinten die Richter und sehen in der Nutzung des Streaming-Angebots keine solche offensichtliche Urheberrechtsverletzung.
"Dies ist ein erster Schritt in die richtige Richtung. Das Gericht hat seine Ansicht offensichtlich nach erneuter Prüfung der tatsächlichen Grundlagen revidiert und sieht zutreffend einen erheblichen Unterschied zwischen dem Download von urheberrechtlich geschützten Werken und dem bloßen Streaming. Jedoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die Frage, ob Streaming eine unerlaubte Vervielfältigungshandlung ist, noch nicht höchstrichterlich geklärt ist." erklärt Dr. Sami Bdeiwi, Rechtsanwalt von der Kanzlei volke2.0. (Dr. Sami Bdewi, Kanzlei volke2.0: ra)
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.05.2025 - IX R 2/23 entschieden, dass statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist. Er schließt sich damit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an (vgl. Urteile vom 30.11.2022 6 C 10.21, Rz 14, und vom 16.09.2020 6 C 10.19, Rz 12).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10.04.2025 - VI R 11/22 entschieden, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps als Betriebsausgaben abzugsfähig sein können, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll.
Ein Steuerpflichtiger hat nach dem Informationsfreiheitsgesetz keinen Anspruch auf Informationen hinsichtlich der Unterlagen, die der Erstellung der amtlichen Richtsatzsammlung zugrunde liegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 09.05.2025 - IX R 1/24 entschieden. Die amtliche Richtsatzsammlung ist ein Hilfsmittel, das von den Betriebsprüfern der Finanzämter als Hilfsmittel für die Verprobung von Umsätzen und Gewinnen von Steuerpflichtigen herangezogen wird. Sie wird jährlich in Form eines Schreibens vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf seiner Homepage veröffentlicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.11.2024 - X R 25/22 entschieden, dass ein Steuerbescheid stets geändert werden kann, wenn elektronisch übermittelte Daten an das Finanzamt (FA) übermittelt werden. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Inhalt der Daten dem FA bereits bekannt war.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.11.2024 - VI R 1/23 entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.
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