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Haftungsfalle Bestellabschlussseite im Onlineshop


Onlineverkaufsangebote: Ein Button mit Beschriftung "Bestellung abschicken" ist rechtswidrig
Nur Beschriftungen wie z.B. "kaufen" oder "zahlungspflichtig bestellen" zulässig

(14.02.14) – Onlineshops: Ein Button mit Beschriftung "Bestellung abschicken" ist rechtswidrig. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm (Urteil vom 19. November 2013, Az.: 4 U 65/13) macht die Kanzlei volke2.0 jetzt aufmerksam. Hintergrund der Streitigkeit war eine Auseinandersetzung zwischen zwei Unternehmen im Wettbewerbsrecht. Das abgemahnte Unternehmen hatte in seinem Onlineverkaufsangebot auf der letzten Seite des Bestellvorgangs im Rahmen der dortigen Darstellung die Schaltfläche/ Button, mit dem der Kunde seine Bestellung abschicken konnte, mit "Bestellung abschicken" beschriftet.

Dies sah ein Mitbewerber als wettbewerbswidrig an und sprach eine Abmahnung aus. In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht waren nur noch die Kosten der Abmahnung streitig. Diese sprachen die Richter dem abmahnenden Unternehmen überwiegend zu und sahen auch die gewählte Beschriftung als unzulässig und damit wettbewerbswidrig an. Hintergrund ist, dass seit dem 1. August 2012 aufgrund einer gesetzlichen Änderung Kunden eines Onlinehändlers noch stärker darauf hingewiesen werden müssen, dass ihre Bestellung auch Geld kostet. Daher sind nur Beschriftungen wie z.B. "kaufen" oder "zahlungspflichtig bestellen" zulässig.

"Dieses Urteil ist eines der ersten eines deutschen Oberlandesgerichts zur Umsetzung der sog. "Button-Lösung", die seit dem 1. August 2012 in Kraft ist. Das Gericht bekräftigt, dass wettbewerbswidrig gehandelt wird, wenn eine falsche Beschriftung für den Button auf der Bestellabschlussseite gewählt wird. Onlinehändler sollten diese Entscheidung nochmals oder ggf. erstmals zum Anlass nehmen, Ihren Bestellvorgang auf die aktuellen gesetzlichen Vorgaben hin zu prüfen oder prüfen zu lassen", erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht von der Kanzlei volke2.0. (Rolf Albrecht, Kanzlei volke2.0: ra)

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