Onlineverkaufsangebote: Ein Button mit Beschriftung "Bestellung abschicken" ist rechtswidrig Nur Beschriftungen wie z.B. "kaufen" oder "zahlungspflichtig bestellen" zulässig
(14.02.14) – Onlineshops: Ein Button mit Beschriftung "Bestellung abschicken" ist rechtswidrig. Auf diese Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm (Urteil vom 19. November 2013, Az.: 4 U 65/13) macht die Kanzlei volke2.0 jetzt aufmerksam. Hintergrund der Streitigkeit war eine Auseinandersetzung zwischen zwei Unternehmen im Wettbewerbsrecht. Das abgemahnte Unternehmen hatte in seinem Onlineverkaufsangebot auf der letzten Seite des Bestellvorgangs im Rahmen der dortigen Darstellung die Schaltfläche/ Button, mit dem der Kunde seine Bestellung abschicken konnte, mit "Bestellung abschicken" beschriftet.
Dies sah ein Mitbewerber als wettbewerbswidrig an und sprach eine Abmahnung aus. In dem Verfahren vor dem Oberlandesgericht waren nur noch die Kosten der Abmahnung streitig. Diese sprachen die Richter dem abmahnenden Unternehmen überwiegend zu und sahen auch die gewählte Beschriftung als unzulässig und damit wettbewerbswidrig an. Hintergrund ist, dass seit dem 1. August 2012 aufgrund einer gesetzlichen Änderung Kunden eines Onlinehändlers noch stärker darauf hingewiesen werden müssen, dass ihre Bestellung auch Geld kostet. Daher sind nur Beschriftungen wie z.B. "kaufen" oder "zahlungspflichtig bestellen" zulässig.
"Dieses Urteil ist eines der ersten eines deutschen Oberlandesgerichts zur Umsetzung der sog. "Button-Lösung", die seit dem 1. August 2012 in Kraft ist. Das Gericht bekräftigt, dass wettbewerbswidrig gehandelt wird, wenn eine falsche Beschriftung für den Button auf der Bestellabschlussseite gewählt wird. Onlinehändler sollten diese Entscheidung nochmals oder ggf. erstmals zum Anlass nehmen, Ihren Bestellvorgang auf die aktuellen gesetzlichen Vorgaben hin zu prüfen oder prüfen zu lassen", erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht von der Kanzlei volke2.0. (Rolf Albrecht, Kanzlei volke2.0: ra)
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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.05.2025 - IX R 2/23 entschieden, dass statthafte Klageart für die gerichtliche Geltendmachung eines gegen eine Behörde gerichteten Anspruchs aus Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Art. 12 Abs. 5 Satz 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) auf Zurverfügungstellung einer Kopie der verarbeiteten personenbezogenen Daten die Verpflichtungsklage gemäß § 40 Abs. 1 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist. Er schließt sich damit der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) an (vgl. Urteile vom 30.11.2022 6 C 10.21, Rz 14, und vom 16.09.2020 6 C 10.19, Rz 12).
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10.04.2025 - VI R 11/22 entschieden, dass Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Zinsswaps als Betriebsausgaben abzugsfähig sein können, soweit mit diesem ein betriebliches Zinsänderungsrisiko abgesichert werden soll.
Ein Steuerpflichtiger hat nach dem Informationsfreiheitsgesetz keinen Anspruch auf Informationen hinsichtlich der Unterlagen, die der Erstellung der amtlichen Richtsatzsammlung zugrunde liegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 09.05.2025 - IX R 1/24 entschieden. Die amtliche Richtsatzsammlung ist ein Hilfsmittel, das von den Betriebsprüfern der Finanzämter als Hilfsmittel für die Verprobung von Umsätzen und Gewinnen von Steuerpflichtigen herangezogen wird. Sie wird jährlich in Form eines Schreibens vom Bundesministerium der Finanzen (BMF) auf seiner Homepage veröffentlicht.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 27.11.2024 - X R 25/22 entschieden, dass ein Steuerbescheid stets geändert werden kann, wenn elektronisch übermittelte Daten an das Finanzamt (FA) übermittelt werden. Hierfür kommt es nicht darauf an, ob der Inhalt der Daten dem FA bereits bekannt war.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 21.11.2024 - VI R 1/23 entschieden, dass Aufwendungen für die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch dann, wenn die Teilnahme an einem dort angebotenen, ärztlich verordneten Funktionstraining die Mitgliedschaft in dem Fitnessstudio voraussetzt.
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