B-Ware: Unzulässige Verkürzung der Gewährleistung
Waren, die ausgepackt wurden oder bei denen nur die Verpackung beschädigt wurden, sind keine Gebrauchtwaren
Keine Gebrauchsspuren: Verkürzung der Gewährleistung ein Gesetzesverstoß, der zugleich wettbewerbswidrig ist
(19.03.14) - Die Kanzlei volke2.0 weist auf ein Urteil des OLG Hamm (Urteil vom 16. Januar 2014, Az.: 4 U 102/13) hin. Das Gericht entscheidet, dass eine grundsätzliche Begrenzung auf ein Jahr bei Verkaufsangeboten an Endverbraucher unzulässig ist. Das Gericht hatte die Vorgehensweise eines Onlinehändlers aus der Sicht des Wettbewerbsrechts zu klären. Dieser hatte in seinem Onlineverkaufsangebot auch sog. B-Ware angeboten. Darunter wurden z.B. nicht mehr originalverpackte Waren verstanden oder aber Waren, die Retouren aus dem Versandhandel waren und dabei jedoch nach Angabe des Onlinehändlers keine Gebrauchsspuren aufwiesen. Für solche Waren wollte der Onlinehändler pauschal von der gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch machen, für Gebrauchtwaren einen Gewährleistungszeitraum von einem Jahr zu vereinbaren.
Die Richter des OLG Hamm sehen in einer solchen Regelung einen Gesetzesverstoß, der zugleich wettbewerbswidrig ist. Dabei seien insbesondere nicht davon auszugehen, dass die beschriebene B-Ware grundsätzlich bereits Gebrauchware ist, da Gebrauchwaren bereits verwendet sein müssen und daher möglicherweise eher Ansprüche auf Gewährleistung entstehen. Waren, die ausgepackt wurden oder bei denen nur die Verpackung beschädigt wurden, seien solche Gebrauchtwaren nicht. Daher sei auch eine pauschale Verkürzung der Gewährleistungsfrist unzulässig.
"Aus Sicht des Handels ist das Interesse an sehr kurzen Gewährleistungsfristen sicherlich verständlich. Aus Sicht der Verbraucher ist die Entscheidung des Gerichts jedoch wesentlich, um vor dem Kauf von B-Ware bereits zu wissen, dass die Rechte auf Gewährleitung nicht durch eine pauschale Vereinbarung verkürzt werden können. Für Onlinehändler gilt nach diesem Urteil, dass bei dem Angebot von B-Ware eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist auf ein Jahr über eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht vorgenommen werden sollte." erklärt Rolf Albrecht, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz und Informationstechnologierecht von der Kanzlei volke2.0. (Kanzlei volke2.0: ra)
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