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Ermittlung von IP-Adresse


OLG Hamburg in einem jetzt veröffentlichen Beschluss zum Thema "Filesharing"
Nach Auffassung der Richter des Oberlandesgerichts Hamburg sei nicht ersichtlich, dass das Ermitteln von IP-Adressen nach deutschem Datenschutzrecht rechtswidrig sein könnte


(25.11.10) - Die Ermittlung von IP-Adressen durch die Schweizer Logistep AG sei datenschutzrechtlich einwandfrei. Das Unternehmen verweist in diesem Zusammenhang auf ein aktuelles Urteil des OLG Hamburg (Az 5 W 126/10).
Siehe auch: http://openjur.de/u/59856.html

Der in dem Verfahren auf Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz in Anspruch genommene Beklagte habe ins Feld geführt, dass die noch von der Logistep AG aus der Schweiz vorgenommene Ermittlung seiner IP-Adresse nach Schweizer Bundesrecht datenschutzwidrig gewesen sei.

Infolgedessen bestehe auch in Deutschland ein Beweisverwertungsverbot, das ihn schütze. Dies habe sich als Trugschluss erwiesen. Noch im September 2010 wäre zwar das oberste Schweizer Bundesgericht in einer zwischen den Richtern höchst strittigen Entscheidung der Auffassung des eidgenössischen Datenschutzbeauftragen gefolgt und hätte Logistep angewiesen, die Ermittlung von IP-Adressen einzustellen.

Für das Hanseatische Oberlandesgericht sei dies indes völlig bedeutungslos gewesen. Im Gegenteil hätten die Richter ausdrücklich festgestellt, dass die Arbeit der Logistep AG nach deutschem Datenschutzrecht zulässig sei und hätten in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Bundesgerichtshof (I ZR 121/08 – Sommer unseres Lebens) verwiesen, die ebenfalls die Logistep-Datenermittlung als Grundlage gehabt hätte.

Der Hamburger Rechtsanwalt Nikolai Klute (.rka Rechtsanwälte), der das Verfahren auf Seiten der Rechteinhaberin als Klägerin führte, erläuterte: "Für das Hamburger Oberlandesgericht bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Beweisverwertungsverbot vorliegen könnte, nur weil zwischenzeitlich ein Schweizerisches Bundesgericht die Tätigkeit nach dortigem Recht als datenschutzwidrig beurteilt hat. Für die rechtliche Bewertung, ob ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der ermittelten IP-Adressen vorliegt, gilt allein inländisches Recht. Der Entscheid der Schweizer Richter spielt dabei überhaupt keine Rolle – einmal abgesehen davon, dass er auch falsch ist."

Nach Auffassung der Richter des Hanseatischen Oberlandesgerichts sei nicht ersichtlich, dass das Ermitteln von IP-Adressen nach deutschem Datenschutzrecht rechtswidrig sein könnte, "da bei den ermittelten IP-Adressen ein Personenbezug mit normalen Mitteln ohne weitere Zusatzinformationen nicht hergestellt werden kann. Der Personenbezug wird erst durch die seitens der Staatsanwaltschaft nach §§ 161 Abs. 1 S. 1 und 163 StPO angeforderte oder gem. § 101 Abs. 9 UrhG gerichtlich angeordnete Auskunft des Providers ermöglicht. Das Erteilen derartiger Auskünfte hat der BGH in der vorerwähnten Entscheidung "Sommer unseres Lebens" (dort: Tz 29) ausdrücklich als rechtmäßig angesehen."

Damit sei ein gerade aufgetanes Schlupfloch für Filesharer schnell wieder geschlossen worden. Rechtsanwalt Nikolai Klute sagte: "Nachdem der Bundesgerichtshof die Arbeit der Schweizer Logistep AG im Mai dieses Jahres als einwandfrei gewürdigt und für datenschutzrechtlich zulässig erachtet hat, ist mit dem Urteil der Hamburger Richter klargestellt, dass sich daran auch nach der Entscheidung des Schweizer Bundesgerichts nichts geändert hat." (.rka Rechtsanwälte, Logistep: ra)



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