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Verhalten wettbewerbswidrig


Fluggesellschaft darf abschreckende Antragsformulare nicht verwenden
Landgericht Köln verlangt vereinfachtes Verfahren für die Erstattung von Steuern und Gebühren


(25.11.10) - Das Landgericht Köln hat nach Angaben des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) einer Klage des vzbv gegen eine Fluggesellschaft, ein sogenannter Billigflieger, Recht gegeben. Danach darf die Fluggesellschaft Kunden nicht mit aufgeblähten Antragsformularen und Gebühren davor abschrecken, eine Erstattung von Steuern und Flughafengebühren zu fordern. Das habe das Landgericht Köln nach einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Fluggesellschaft entschieden (noch nicht rechtskräftig).

Die Rechtslage sei eindeutig, so der vzbv. Trete ein Kunde seinen gebuchten Flug nicht an, müsse die Fluggesellschaft die im Voraus gezahlten Steuern und Flughafengebühren erstatten. Denn diese Kosten fielen gar nicht an, wenn der Kunde nicht mitfliege.

Da dies kaum eine Fluggesellschaft von sich aus unternehme, müssten Verbraucher das Geld zurückfordern. Die verklagte Fluggesellschaft hätte daraus eine Geduldsprobe gemacht. "Der Billigflieger schikanierte seine Kunden mit einem besonders umständlichen Erstattungsverfahren und unzumutbaren Formularen", erklärte vzbv-Rechtsexpertin Kerstin Hoppe. Den siebenseitigen Erstattungsantrag hätten sich Kunden aus dem Internet herunterladen, ausdrucken, per Hand ausfüllen und ungeknickt mit sämtlichen Original-Reiseunterlagen per Post an die Airline schicken sollen. Die Fluggesellschaft hätte zu diesem Zweck außerdem ein teures Einschreiben mit Rückschein empfohlen.

Im Formular hätte die Fluggesellschaft detaillierte und größtenteils überflüssige Angaben zu allen mitreisenden Personen verlangt: neben Anschrift, Telefon-, Handy- und Fax-Nummer zum Beispiel Sitzplatz, Sitzreihe, die Anzahl der aufgegebenen Gepäckstücke und die Versicherungsnummer einer eventuell abgeschlossenen Reiserücktrittsversicherung. Insgesamt hätte die Fluggesellschaft mehr als 50 Angaben pro Person verlangt. Das Formular hätte vollständig ausgefüllt und zudem noch von allen Mitreisenden unterzeichnet werden müssen.

Nach Auffassung des Landgerichts Köln ist dieses Verhalten wettbewerbswidrig. Die Gestaltung des Formulars stelle einen "erheblichen Lästigkeitsfaktor" dar. Die Vielzahl der Erfordernisse sei ein belastendes, unverhältnismäßiges Hindernis für den Verbraucher, der seine Rechte gelten machen möchte. Die Fluggesellschaft hätte sogar 5,50 Euro Bearbeitungsgebühr pro Person kassieren wollen.

Da es oft nur um einen Erstattungsbetrag von 20 Euro oder weniger gehe, hätten viele genervte Kunden lieber auf ihr Geld verzichten wollen.

Damit soll nach dem Urteil des Landgerichts Köln jetzt Schluss sein. Die Richter untersagten der Fluggesellschaft, die strittigen Formulare und die Gepäckstücke und die Versicherungsnummer weiter zu verwenden.

Urteil des LG Köln vom 28.10.2010, Az. 31 O 76/10 - nicht rechtskräftig
(Verbraucherzentrale Bundesverband: ra)

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